Worüber muss die zuständige Behörde unterrichtet werden?
In § 16 Abs. 1 Biostoffverordnung sind einzelne Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers gegenüber der zuständigen Behörde aufgeführt.
So gibt es eine Reihe von Informationen, welche er der Behörde auf deren Verlangen übermitteln muss, wie z. B. das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.
Ohne besondere Aufforderung und unverzüglich sind dagegen Unfälle bzw. Betriebstörungen bei gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 (einschließlich 3**) oder 4 bzw. nicht gezielten Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 der zuständigen Behörde zu melden. Dies gilt auch für Krankheits- oder Todesfälle, die auf Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zurückzuführen sind, unabhängig von der Schutzstufe oder der Risikogruppe des betreffenden biologischen Arbeitsstoffes.
Die Unterrichtung ist nicht mit der Unfallanzeige an die Berufsgenossenschaft identisch. Sie ist an keine besondere Form gebunden.
