Betriebsstörungen - wann müssen Beschäftigte und Betriebs- bzw. Personalrat unterrichtet werden?
Betriebsstörungen sind Abweichungen vom normalen Betriebsablauf. Eine solche ist gegeben, wenn beispielsweise durch eine Leckage Kulturflüssigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen austritt. Eine Unterrichtung der Beschäftigten hat immer dann zu erfolgen, wenn durch die Betriebsstörung die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten durch biologische Arbeitsstoffe gefährdet werden kann. Hierunter fallen ggf.gegebenenfalls auch alle biologischen Arbeitsstoffe, von denen eine sensibilisierende oder toxische Wirkung ausgeht (z. B. durch eine massive Exposition gegenüber Schimmelpilzen in der Abfallsortierung bei Ausfall der Lüftungstechnik).
Hinweis: Die zuständige Arbeitsschutzbehörde muss über Betriebsstörungen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in den Schutzstufen 3 und 4 unterrichtet werden (vgl. § 16 Abs. 2 Biostoffverordnung).
