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Welche Anforderungen muss die Betriebsanweisung erfüllen?

Betriebsanweisungen dienen der Unterweisung der Beschäftigten zum Schutz gegenüber möglichen Gefahren durch Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen. Sie enthalten schriftliche arbeitsplatzbezogene und tätigkeitsbezogene Anordnungen und Verhaltensregeln des Arbeitgebers, die verbindlich für alle im Arbeitsbereich tätigen Beschäftigten sind.

Betriebsanweisungen sind auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der Tätigkeiten organismen- und tätigkeitsbezogen zu erstellen. Hierbei ist auf die mit den vorgesehenen Tätigkeiten verbundenen Gefahren für die Beschäftigten hinzuweisen. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln sowie Anweisungen über das Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen einschließlich Erste-Hilfe Maßnahmen sind festzuschreiben. Gegebenenfalls sind Beschäftigungsbeschränkungen oder -verbote für Schwangere oder stillende Mütter oder Jugendliche einzubeziehen.

Die Betriebsanweisung ist in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abzufassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zumachen; sie ist zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.

Hinweis: Beispiele für Betriebsanweisungen siehe BGI 853 "Betriebsanweisungen nach der Biostoffverordnung" (PDF-Datei, 4 MB)