Einstufung biologischer Arbeitsstoffe (Komplex 02)
Fragen
- Wie sind biologische Arbeitsstoffe klassifiziert?
- Was sind biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3**?
- Wo sind Informationen zur Einstufung von biologischen Arbeitsstoffen in Risikogruppen zu finden?
- Welche Verbindlichkeit haben die Einstufungen?
- Wie ist bei fehlender Einstufung vorzugehen?
Wie sind biologische Arbeitsstoffe klassifiziert?
Die Einstufung biologischer Arbeitsstoffe erfolgt in 4 Risikogruppen - ausschließlich aufgrund ihres Infektionspotentials, d. h. der Fähigkeit eine Infektionskrankheit hervorzurufen.
Was sind biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3**?
Jede Risikogruppe umfasst biologische Arbeitsstoffe, die in Bezug auf ihr Gefährdungspotential nur bedingt vergleichbar sind. Innerhalb der Risikogruppe 3 wird deshalb nochmals differenziert und biologische Arbeitsstoffen, die nicht auf dem Luftwege übertragen werden, sind mit ** gekennzeichnet.
Wo sind Informationen zur Einstufung von biologischen Arbeitsstoffen in Risikogruppen zu finden?
Die Einstufungen der biologischen Arbeitsstoffe sind rechtsverbindlich im Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG festgelegt. Anhang III der Richtlinie wurde durch gleitenden Verweis in der Biostoffverordnung (§ 4 Abs. 1) in nationales Recht umgesetzt.
Welche Verbindlichkeit haben die Einstufungen?
Bei den Einstufungen nach Anhang III RL 2000/54/EG – durch Fettdruck in den TRBA markiert - handelt es sich um rechtsverbindliche Legaleinstufungen. Da dies Mindestanforderungen nach Art. 137 EG-Vertrag sind, dürfen national keine niedrigeren Einstufungen vorgenommen werden. Verschärfungen der Einstufungen nach Anhang III sind möglich, wurden national jedoch nicht vorgenommen. Die übrigen in den TRBA enthaltenen Einstufung sind ebenfalls anzuwenden. Zur Verbindlichkeit Technischer Regeln siehe Modul "Schutzmaßnahmen" (bzw. Modul "Formale Anforderungen").
Wie ist bei fehlender Einstufung vorzugehen?
Bei fehlender Einstufung in den Listen muss der biologische Arbeitsstoff nach dem Stand von Wissenschaft und Technik hinsichtlich seiner infektiösen, sensibilisierenden oder toxischen Wirkungen bewertet werden. Der Unterausschuss 4 des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) gibt hierzu Hilfestellung und kann bei Ein- und Umstufungsfragen konsultiert werden. Einstufungskriterien sind in der TRBA 450 festgelegt.
