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Legaleinstufung

Mit § 4 der Biostoffverordnung wird die EU-weit harmonisierte Einstufung von biologischen Arbeitsstoffen mit Gefährdungspotential (Legaleinstufung) in Form eines gleitenden Verweises umgesetzt.

Vorteil dieser Regelungstechnik ist eine EG-einheitliche Einstufung zur Sicherstellung eines Mindestschutzniveaus für alle Beschäftigten in den EG-Mitgliedstaaten. Für den Arbeitgeber entfällt die Notwendigkeit einer eigenständigen Bewertung. Um sicherzustellen, dass die geänderten Einstufungen auch den Normadressaten erreichen, dem vielfach das Amtsblatt der EG nicht zugänglich sein dürfte, erfolgt im Rahmen der Biostoffverordnung die Hilfestellung durch entsprechende technische Regeln (TRBA).

Die EG-Einstufung wird in unregelmäßigen Abständen an den Stand des Wissens angepasst. Bisher wurden die folgenden Änderungs- und Anpassungsrichtlinien verabschiedet:

  1. Richtlinie 93/88/EWG zur Änderung der Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 268/71 vom 29.10.1993.
  2. Richtlinie 95/30/EG zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 155/41 vom 06.07.1995.
  3. Richtlinie 97/59/EG zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 282/33 vom 15.10.1997.
  4. Richtlinie 97/65/EG zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 335/17 vom 06.12.1997.

Im Oktober 2000 wurde eine offizielle kodifizierte Fassung der RL 90/679/EWG und ihrer Änderungs- und Anpassungsrichtlinien verabschiedet. Die Richtlinie hat die Nummer 2000/54/EG und ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 262/21 vom 17.10.2000 veröffentlicht. Eine inoffizielle Fassung aller Einstufungen enthält die Broschüre "Biostoffverordnung" (Rw 29) aus der Schriftenreihe der BAuA.

Einstufungslisten

Die Einstufungslisten sind nach den bisher eingestuften Organismengruppen Viren, Pilze, Bakterien und Parasiten getrennt.

Pilze

Für Tätigkeiten mit Pilzen im Sinne der Biostoffverordnung gelten die Einstufungen der TRBA 460 "Einstufung von Pilzen in Risikogruppen".

In der TRBA 460 sind in der Liste der eingestuften Pilze die Legaleinstufungen nach Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG durch Fettdruck hervorgehoben. Die Einstufungen in der TRBA 460 sind mit der BGI 634 "Sichere Biotechnologie - Einstufung biologischer Agenzien: Pilze" (8/00) der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie abgeglichen und inhaltlich identisch. Grundlegende Informationen über die Klassifizierung und Identifizierung, Expositionsmöglichkeiten und Gefährdungsbeurteilung, Desinfektion, Immunprophylaxe sowie arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind in dem Merkblatt (BGI 634) unter Arbeitsschutzgesichtspunkten kurz zusammengefasst.

Viren

Für Tätigkeiten mit Viren im Sinne der Biostoffverordnung gelten die Einstufungen der TRBA 462 "Einstufung von Viren in Risikogruppen".

In der TRBA 462 sind in der Liste der eingestuften Viren die Legaleinstufungen nach Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG durch Fettdruck hervorgehoben. Die Einstufungen in der TRBA 462 sind mit der BGI 631 "Sichere Biotechnologie - Einstufung biologischer Agenzien: Viren" (4/98) der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie abgeglichen und inhaltlich identisch. Grundlegende Informationen über Kriterien der Klassifizierung, Infektiosität, Nachweis, Immunprophylaxe, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sowie Desinfektion sind in dem Merkblatt (BGI 631) unter Arbeitsschutzgesichtspunkten kurz zusammengefasst.

Bakterien

Für Tätigkeiten mit Bakterien im Sinne der Biostoffverordnung gelten die Einstufungen der TRBA 466 "Einstufung von Bakterien in Risikogruppen".

In der TRBA 466 sind in der Liste der eingestuften Bakterien die Legaleinstufungen nach Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG durch Fettdruck hervorgehoben. Die Einstufungen in der TRBA 466 sind mit der BGI 633 "Sichere Biotechnologie - Einstufung biologischer Arbeitsstoffe: Bakterien" (10/2002) der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie abgeglichen und inhaltlich identisch. Grundlegende Informationen über die Identifizierung, Infektiosität, Expositionsmöglichkeit und Gefährdungsbeurteilung, Sterilisation und Desinfektion, Arbeitsmedizinische Vorsorge und Immunprophylaxe sind in dem Merkblatt (BGI 633) unter Arbeitsschutzgesichtspunkten lehrbuchartig zusammengefasst.

Parasiten

Für Tätigkeiten mit Parasiten im Sinne der Biostoffverordnung gelten die Einstufungen der TRBA 464 "Einstufung von Parasiten in Risikogruppen". In Anwendung des Kooperationsmodells (ABAS-Beschluss 1/2000 vom 19. Januar 2000, BArbBl. 5/2001, S. 61) wurde die vom Arbeitskreis "Parasiten" der BG-Chemie erarbeitete BGl 632 "Sichere Biotechnologie - Einstufung biologischer Arbeitsstoffe: Parasiten" (9/2001) in das technische Regelwerk aufgenommen.

In der TRBA 464 sind in der Liste der eingestuften Parasiten die Legaleinstufungen nach Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG durch Fettdruck hervorgehoben. Das Merkblatt (BGl 632) enthält zusätzliche grundlegende Informationen über parasitenspezifische Schutzmaßnahmen, Hygiene, Desinfektion, Arbeitsmedizinische Vorsorge, Transport, Übertragungsmodi sowie Infektionsquellen.

Zum Thema im Internet

 

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