Stellungnahme des ABAS zu betrieblichen Ersthelfern
Der Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe hat in seiner 6. Sitzung am 22.05.2002 eine Bewertung der Tätigkeit von Ersthelfern vorgenommen. Danach ist die Tätigkeit als betrieblicher Ersthelfer in der Regel der Schutzstufe 1 zuzuordnen und es sind die grundlegenden Hygienemaßnahmen der TRBA 500 anzuwenden.
Die Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach § 15 BioStoffV gelten entsprechend § 9 BioStoffV nicht. Im Einzelfall können aufgrund des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung weitergehende Schutzmaßnahmen einer höheren Schutzstufe erforderlich sein.
