Druckluftverordnung (DruckLV) - Arbeiten in Druckluft

Bei Arbeiten in Druckluft bestehen besonderen Gesundheitsgefahren. Die Druckluftverordnung gilt für Arbeiten in Druckluft, soweit diese von einem Arbeitgeber gewerbsmäßig ausgeführt werden. Sie gilt nicht für Arbeiten in Taucherglocken ohne Schleusen und für Taucherarbeiten.

Für eine einheitliche Anwendung der Druckluftverordnung wurde im Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) die RAB 25 erarbeitet.

Durch die Projektgruppe "Arbeiten in Druckluft" des ASGB wurden insbesondere die Punkte:

  • zulässiger Arbeitsdruck
  • ärztliche Präsenz
  • Kombination aus Tauch- und Drucklufteinsätzen

betrachtet sowie die

  • "Richtlinie für das Ausschleusen mit Sauerstoff nach Arbeiten in Druckluft" und
  • "Richtlinie über die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 18 Abs. 2 der Druckluftverordnung"
    überarbeitet.

Die als erforderlich betrachteten, mit der Druckluftverordnung zusammenhängenden Erläuterungen wurden in der RAB 25 "Arbeiten in Druckluft (Konkretisierungen zur Druckluftverordnung)", Stand 12.11.2003, zusammengefasst und nach Beratung im ASGB verabschiedet.

Diese RAB 25 besteht aus drei Teilen:

  1. Empfehlungen zur Zulassung von Ausnahmen nach "§ 12 Abs. 1 DruckLV,
  2. Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 18 Abs. 2 DruckLV,
  3. Ausschleusung mit Sauerstoff nach Arbeiten in Druckluft in Verbindung mit § 21 Abs. 1 DruckLV und Anhang 2 DruckLV,

sowie Anlagen und einem Anhang, in dem häufig gestellte Fragen zur Anwendung der DruckLV beantwortet werden.

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