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Aerosolpackungsverordnung

Die Dreizehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aerosolpackungsverordnung - 13. ProdSV) setzt die Richtlinie 75/324/EWG in nationales Recht um. Sie regelt die Bereitstellung von neuen Aerosolpackungen auf dem Markt.

Aerosolpackungen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Regelungen dieser Verordnung entsprechen. Der Anwendungsbereich erstreckt sich nur auf solche Aerosolpackungen, deren Behälter ein Gesamtfassungsvermögen von 50 Milliliter oder mehr aufweist.