Zugelassene Überwachungsstellen nach ProdSG und BetrSichV
Bekanntmachung des BMAS vom 5. Dezember 2006 - IIIb3-35306-6 (BAnz. Nr. 8 S. 399), zuletzt aktualisiert durch Bekanntmachung der BAuA im Auftrag des BMAS vom 1. Januar 2013 - IIIb3-35306-6 (GMBl. Nr. 10 S. 198)
Zwei Rechtsvorschriften regeln in Deutschland das Errichten und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen:
- der Abschnitt 9 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG)
- sowie der Abschnitt 3 der Betriebsicherheitsverordnung (BetrSichV)
Danach sind die Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen u. a. verpflichtet, die Sicherheit ihrer Anlagen unter Einhaltung von Prüffristen durch regelmäßige Prüfungen von anerkannten Prüfstellen nachzuweisen. Anerkannte Prüfstellen sind solche Stellen, die dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) von den zuständigen Landesbehörden für die jeweiligen Aufgabengebiete genannt werden. Diese Prüfstellen wiederum werden nach § 37 Abs. 5 Satz 1 ProdSG als zugelassene Überwachungsstellen von der BAuA bekannt gemacht.
Dabei haben Sie die Wahl zwischen einer Tabelle, die zugelassene Überwachungsstellen benennt sowie einer anderen, die zugelassene Überwachungs-/Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen listet. Die Tabellen enthalten die aktualisierte Fassung der Bekanntmachung mit den Ergänzungen vom 1. Januar 2013 - IIIb3-35306-6 (GMBl. Nr. 10 S. 198):
