Zugelassene Überwachungsstellen nach ÜAnlG und BetrSichV

Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen sind verpflichtet, die Sicherheit ihrer Anlagen unter Einhaltung von Prüffristen durch regelmäßige Prüfungen von anerkannten Prüfstellen nachzuweisen.

Bekanntmachung des BMAS vom 5. Dezember 2006 - IIIb3-35306-6 (BAnz. Nr. 8 S. 399), zuletzt geändert am 01. April 2024.

Zwei Rechtsvorschriften regeln in Deutschland das Errichten und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen:

  • das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)
  • sowie der Abschnitt 3 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Danach sind die Betreiber von überwachungsbedürftigen Anlagen u. a. verpflichtet, die Sicherheit ihrer Anlagen unter Einhaltung von Prüffristen durch regelmäßige Prüfungen von zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) nachzuweisen. Zugelassene Überwachungsstellen sind Prüfstellen, die seit Inkrafttreten des ÜAnlG von der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) für die jeweiligen Aufgabengebiete zugelassen werden (§§ 18, 19 ÜAnlG). Diese zugelassenen Überwachungsstellen wiederum werden nach § 19 Abs. 5 ÜAnlG von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bekannt gemacht.

Die folgenden Tabellen enthalten die aktualisierte Fassung der Bekanntmachung mit den Änderungen vom 1. April 2024.

Was sind überwachungsbedürftige Anlagen?

Überwachungsbedürftige Anlagen sind gemäß § 18 und Anhang 2 Betriebssicherheitsverordnung folgende Anlagen:

  • Aufzugsanlagen (Anhang 2 Abschnitt 2 BetrSichV)
    • Aufzugsanlagen im Sinne der Richtlinie 2014/33/EU (Aufzugsrichtlinie)
    • bestimmte Maschinen im Sinne des Anhangs IV Ziffer 17 der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie)
    • Personen-Umlaufaufzüge
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV und § 18 Nr. 3-7 BetrSichV)
    • Lageranlagen für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 l
    • Füllstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1.000 l/h für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius
    • Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen
    • weitere Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
  • Druckanlagen (Anhang 2 Abschnitt 4 BetrSichV)
    • Dampfkesselanlagen,
    • Druckbehälteranlagen,
    • Füllanlagen,
    • Leitungen unter innerem Überdruck für gefährliche Medien

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Zulassung von Prüfstellen als  zugelassene Überwachungsstellen nach ÜAnlG und BetrSichV

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Zulassung von Prüfstellen als  zugelassene Überwachungsstellen nach ÜAnlG und BetrSichV - Prüfstellen von Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen

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