Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen auf dem Markt
Grundlage für das Bereitstellen von neuen persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) auf dem Markt ist die Richtlinie 89/686/EWG (Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für persönliche Schutzausrüstungen). Sie regelt sowohl die Bedingungen für das Bereitstellen auf dem Markt und den freien Verkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch die grundlegenden Sicherheitsanforderungen, die die PSA erfüllen müssen, um die Gesundheit der Benutzer zu schützen und deren Sicherheit zu gewährleisten. PSA müssen die grundlegenden Schutzfunktionen im Sinne des Anhang II der o. g. Richtlinie 89/686/EWG erfüllen. Damit fallen sie in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie im Sinne der Achten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz als nationale Umsetzung (Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt - 8. ProdSV). Dies gilt unabhängig vom Verwendungszweck (privat oder gewerblich).
Gemäß 8. ProdSV und EU-Richtlinie 89/686/EWG dürfen PSA nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie mit der "CE-Kennzeichnung" versehen sind.
Die Richtlinie 89/686/EWG unterscheidet bei PSA drei Zertifizierungskategorien:
- In Kategorie I sind alle einfachen PSA erfasst, deren Wirksamkeit gegenüber geringfügigen Risiken der Benutzer selbst beurteilen kann. Hier muss der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter in eigener Verantwortung ohne Hinzuziehung einer notifizierten Stelle eine "EG"-Konformitätserklärung erstellen (= schriftliche Erklärung darüber, dass seine PSA der RL 89/686/EWG entspricht) (Artikel 8 Absatz 3).
- In Kategorie II sind alle PSA erfasst, die nicht den Kategorien I und III unterliegen. Hier muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eine "EG"-Konformitätserklärung erstellen, nachdem eine notifizierte Stelle eine Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat (Artikel 8 Absatz 2).
- Zu Kategorie III zählen alle komplexen PSA, die vor tödlichen Gefahren oder ernsten und irreversiblen Gesundheitsgefahren schützen sollen. Für diese PSA muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eine "EG"-Konformitätserklärung erstellen, nachdem eine notifizierte Stelle eine Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt und eine Fertigungskontrolle (Qualitätssicherungsverfahren) durchgeführt hat (Artikel 8 Absatz 4a).
PSA der Kategorien II und III müssen also vor dem Ausstellen und Bereitstellen auf dem Markt grundsätzlich geprüft sein. Zugrunde zu legen sind dabei die in der o.g. EU-Richtlinie im Anhang II zusammengestellten Anforderungen.
Jeder PSA muss eine Informationsbroschüre des Herstellers (Gebrauchsanleitung) beigefügt sein, aus der neben Namen und Anschrift des Herstellers folgende wichtige Informationen hervorgehen:
- Hinweise zu Lagerung, Gebrauch, Reinigung und Wartung der Ausrüstung
- Hinweise zur Überprüfung der Verwendbarkeit, Desinfizierung, zum Transport
- Zulässiges Zubehör oder Ersatzteile
- Schutzklassen und Verwendungsgrenzen
- ggf. Verfallsdatum
- Haltbarkeitskriterien
- Bedeutung von Kennzeichnungen auf den Ausrüstungen
