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FAQ zum Übergang von der alten zur neuen Maschinenrichtlinie

Diese Fragen und Antworten sind die unverbindliche deutsche Übersetzung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) von häufig an die EU-Kommission gestellten Fragen zum Übergang von der alten Maschinenrichtlinie 98/37/EG zur neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.

Gibt es einen Übergangszeitraum für die Anwendung der Richtlinie 2006/42/EG?

Im Allgemeinen gibt es keinen Übergangszeitraum im Sinne eines Zeitraums, in dem beide, die gegenwärtige Maschinenrichtlinie und die neue Maschinenrichtlinie anwendbar sind (mit einer Ausnahme: es gibt einen Übergangszeitraum bis 29. Juni 2011 für den Sonderfall tragbarer Befestigungsgeräte und anderer Schussgeräte mit Treibladung).

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Können Hersteller die Anwendung der neuen Maschinenrichtlinie vorwegnehmen?

Ja und nein. Hersteller können und sollten die Anwendung der Richtlinie 2006/42/EG aus praktischer und technischer Sicht vorwegnehmen, unabhängig davon kann die Richtlinie formell und rechtsgültig nicht vor dem 29. Dezember 2009 angewendet werden.

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Wann soll ein Hersteller eine EG-Konformitätserklärung gemäß der Richtlinie 2006/42/EG abgeben?

Ein Hersteller soll eine EG-Konformitätserklärung gemäß der Richtlinie 2006/42/EG für Produkte abgeben, die erstmalig ab 29. Dezember 2009 auf den Markt kommen.

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Können die gegenwärtigen harmonisierten Normen für die Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/42/EG genutzt werden?

Da es einige Änderungen der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gibt, die in Anhang I enthalten sind, kann nicht angenommen werden, dass die gegenwärtigen harmonisierten Normen völlig mit der Richtlinie 2006/42/EG übereinstimmen.

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Wann werden Hersteller in der Lage sein, das neue umfassende Qualitätssicherungssystem für Anhang IV Maschinen zu nutzen?

Die Mitgliedsstaaten müssen zuerst benannte Stellen für das neue umfassende Qualitätssicherungssystem des Anhangs X der neuen Richtlinie bewerten, benennen und bekannt machen. Das kann erfolgen, sobald die Richtlinie 2006/42/EG in nationales Recht umgesetzt wurde.

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Können die existierenden benannten Stellen die EG-Baumusterprüfungen nach Richtlinie 2006/42/EG ausführen?

Die für die Ausführung von EG-Baumusterprüfungen nach Richtlinie 98/37/EG bekannt gemachten Stellen können EG-Baumusterprüfungen nach Richtlinie 2006/42/EG weiterhin ausführen, vorausgesetzt ihre Benennung umfasst die entsprechenden Produktkategorien.

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Werden gemäß der Richtlinie 98/37/EG ausgestellte EG-Baumusterprüfbescheinigungen für die Richtlinie 2006/42/EG gültig bleiben?

Da es einige Änderungen zu den in Anhang I aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gibt, kann nicht angenommen werden, dass gemäß der Richtlinie 98/37/EG ausgestellte EG-Baumusterprüfbescheinigungen für die Richtlinie 2006/42/EG gültig bleiben. Außerdem müssen sich solche Zertifikate auf die Richtlinie 2006/42/EG beziehen.

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Was geschieht mit Produkten, die entsprechend einer der Verfahrensweisen in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 98/37/EG (Empfang der technischen Unterlagen oder Bescheinigung der Übereinstimmung mit harmonisierten Normen) zertifiziert sind?

Die in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 98/37/EG dargelegten Verfahrensweisen bleiben nicht länger unter der Richtlinie 2006/42/EG bestehen. Ab 29. Dezember 2009 haben demzufolge die Hersteller von Produkten, die auf der Basis dieser Verfahrensweisen auf den Markt gebracht wurden, eine der Verfahrensweisen in Artikel 12 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2006/42/EG anzuwenden.

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