FAQ zum Übergang von der alten zur neuen Maschinenrichtlinie
Diese Fragen und Antworten sind die unverbindliche deutsche Übersetzung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) von häufig an die EU-Kommission gestellten Fragen zum Übergang von der alten Maschinenrichtlinie 98/37/EG zur neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG.
Fragen
- Gibt es einen Übergangszeitraum für die Anwendung der Richtlinie 2006/42/EG?
- Können Hersteller die Anwendung der neuen Maschinenrichtlinie vorwegnehmen?
- Wann soll ein Hersteller eine EG-Konformitätserklärung gemäß der Richtlinie 2006/42/EG abgeben?
- Können die gegenwärtigen harmonisierten Normen für die Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/42/EG genutzt werden?
- Wann werden Hersteller in der Lage sein, das neue umfassende Qualitätssicherungssystem für Anhang IV Maschinen zu nutzen?
- Können die existierenden benannten Stellen die EG-Baumusterprüfungen nach Richtlinie 2006/42/EG ausführen?
- Werden gemäß der Richtlinie 98/37/EG ausgestellte EG-Baumusterprüfbescheinigungen für die Richtlinie 2006/42/EG gültig bleiben?
- Was geschieht mit Produkten, die entsprechend einer der Verfahrensweisen in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 98/37/EG (Empfang der technischen Unterlagen oder Bescheinigung der Übereinstimmung mit harmonisierten Normen) zertifiziert sind?
Gibt es einen Übergangszeitraum für die Anwendung der Richtlinie 2006/42/EG?
Im Allgemeinen gibt es keinen Übergangszeitraum im Sinne eines Zeitraums, in dem beide, die gegenwärtige Maschinenrichtlinie und die neue Maschinenrichtlinie anwendbar sind (mit einer Ausnahme: es gibt einen Übergangszeitraum bis 29. Juni 2011 für den Sonderfall tragbarer Befestigungsgeräte und anderer Schussgeräte mit Treibladung).
Können Hersteller die Anwendung der neuen Maschinenrichtlinie vorwegnehmen?
Ja und nein. Hersteller können und sollten die Anwendung der Richtlinie 2006/42/EG aus praktischer und technischer Sicht vorwegnehmen, unabhängig davon kann die Richtlinie formell und rechtsgültig nicht vor dem 29. Dezember 2009 angewendet werden.
Wann soll ein Hersteller eine EG-Konformitätserklärung gemäß der Richtlinie 2006/42/EG abgeben?
Ein Hersteller soll eine EG-Konformitätserklärung gemäß der Richtlinie 2006/42/EG für Produkte abgeben, die erstmalig ab 29. Dezember 2009 auf den Markt kommen.
Können die gegenwärtigen harmonisierten Normen für die Übereinstimmung mit der Richtlinie 2006/42/EG genutzt werden?
Da es einige Änderungen der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gibt, die in Anhang I enthalten sind, kann nicht angenommen werden, dass die gegenwärtigen harmonisierten Normen völlig mit der Richtlinie 2006/42/EG übereinstimmen.
Wann werden Hersteller in der Lage sein, das neue umfassende Qualitätssicherungssystem für Anhang IV Maschinen zu nutzen?
Die Mitgliedsstaaten müssen zuerst benannte Stellen für das neue umfassende Qualitätssicherungssystem des Anhangs X der neuen Richtlinie bewerten, benennen und bekannt machen. Das kann erfolgen, sobald die Richtlinie 2006/42/EG in nationales Recht umgesetzt wurde.
Können die existierenden benannten Stellen die EG-Baumusterprüfungen nach Richtlinie 2006/42/EG ausführen?
Die für die Ausführung von EG-Baumusterprüfungen nach Richtlinie 98/37/EG bekannt gemachten Stellen können EG-Baumusterprüfungen nach Richtlinie 2006/42/EG weiterhin ausführen, vorausgesetzt ihre Benennung umfasst die entsprechenden Produktkategorien.
Werden gemäß der Richtlinie 98/37/EG ausgestellte EG-Baumusterprüfbescheinigungen für die Richtlinie 2006/42/EG gültig bleiben?
Da es einige Änderungen zu den in Anhang I aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen gibt, kann nicht angenommen werden, dass gemäß der Richtlinie 98/37/EG ausgestellte EG-Baumusterprüfbescheinigungen für die Richtlinie 2006/42/EG gültig bleiben. Außerdem müssen sich solche Zertifikate auf die Richtlinie 2006/42/EG beziehen.
Was geschieht mit Produkten, die entsprechend einer der Verfahrensweisen in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 98/37/EG (Empfang der technischen Unterlagen oder Bescheinigung der Übereinstimmung mit harmonisierten Normen) zertifiziert sind?
Die in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 98/37/EG dargelegten Verfahrensweisen bleiben nicht länger unter der Richtlinie 2006/42/EG bestehen. Ab 29. Dezember 2009 haben demzufolge die Hersteller von Produkten, die auf der Basis dieser Verfahrensweisen auf den Markt gebracht wurden, eine der Verfahrensweisen in Artikel 12 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2006/42/EG anzuwenden.
