Fragen rund um die Ausbildung und die Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit

Wo sind Vorschriften zur Fachkraft für Arbeitssicherheit zu finden?

Die Rechtsgrundlagen zur Fachkunde und Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit sind zu finden im Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit - kurz: Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und in der von den Unfallversicherungsträgern jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich (Branche) erlassenen, das Arbeitssicherheitsgesetz konkretisierenden Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2).

Mehr erfahren

Wird "Fachkraft für Arbeitssicherheit" mit Sifa, SiFA, Fasi oder FASI abgekürzt?

Zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), den Ländern und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) wurde vereinbart, für die "Fachkraft für Arbeitssicherheit" die Abkürzung "Sifa" zu verwenden. Obwohl der nicht abgekürzte offizielle Terminus "Fachkraft für Arbeitssicherheit" lautet, sollen die Abkürzungen "FASI" oder "Fasi" in diesem Zusammenhang keine Verwendung finden.

Mehr erfahren

Ich suche eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa). Wer kann mir weiterhelfen?

Wenn Sie Kontakt zu Fachkräften für Arbeitssicherheit suchen, empfehlen wir Ihnen, sich an folgende Institution zu wenden:

GQA Gesellschaft für Qualität im Arbeitsschutz mbH: www.gqa.de

Dort finden Sie eine Liste GQA-geprüfter Anbieter. Das GQA-Gütesiegel bestätigt, dass der Anbieter über alle personellen, fachlichen, sächlichen und organisatorischen Voraussetzungen verfügt, um ein Unternehmen in Fragen des Arbeitsschutzes qualifiziert und umfassend zu beraten. Auch Anbieter ohne GQA-Gütesiegel können diese Voraussetzungen erfüllen. Sie haben sich jedoch nicht der kostenpflichtigen freiwilligen und unabhängigen GQA-Güteprüfung unterzogen.

Mehr erfahren

Wer bietet Lehrgänge zur sicherheitstechnischen Fachkunde an, die Voraussetzung dafür sind, als Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt zu werden?

Die für die Bestellung als Fachkraft für Arbeitssicherheit vorausgesetzten Fachkundelehrgänge werden u. a. von den Unfallversicherungsträgern (Berufsgenossenschaften, Unfallkassen) angeboten.

Mehr erfahren

Wie wird man Sicherheitstechniker / Sicherheitsmeister? Welche Voraussetzungen sind mitzubringen?

Sicherheitstechniker und Sicherheitsmeister sind keine berufsrechtlich reglementierten Tätigkeiten und zählen auch nicht zu den durch Ausbildungsordnung geregelten Berufen. Sicherheitstechniker bzw. Sicherheitsmeister wird man vielmehr durch die Bestellung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit durch einen Arbeitgeber.

Mehr erfahren

Wie wird man Sicherheitsingenieur? Welche Voraussetzungen sind mitzubringen?

Die Bezeichnung "Sicherheitsingenieur" wird rechtlich in unterschiedlicher Weise verwandt. Einmal als geschützte Berufsbezeichnung, die nach Abschluss eines Hochschul-/Fachhochschul- oder eines anderen gleichgestellten Studiums getragen werden darf (vgl. Ingenieurgesetze der Länder), und einmal als Funktionsbezeichnung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit. Diese Funktion wird nicht durch den vorstehenden Abschluss, sondern durch die Bestellung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit durch einen Arbeitgeber erlangt.

Mehr erfahren

Wie ist ein Sifa-Lehrgang zum Erwerb der sicherheits­technischen Fachkunde aufgebaut und auf welche betrieblichen Aufgaben bereitet er vor?

Bei Sifa-Lehrgängen handelt es sich um Fachkundelehrgänge, die nicht mit einer Ausbildung nach dem Berufsbildungsrecht verwechselt werden dürfen. Seit dem Jahr 2001 haben Lehrgangsträger der gesetzlichen Unfallversicherung und seit 2003 auch sonstige Lehrgangsträger den Sifa-Lehrgang in drei Ausbildungsstufen angeboten. Ausbildungsstufe III umfasste dabei die sogenannte Branchenspezifik nach den Vorgaben eines Unfallversicherungsträgers (UVT).

Mehr erfahren

Welche Vorkenntnisse können beim Erwerb der sicherheits­technischen Fachkunde anerkannt werden und dadurch den Sifa-Lehrgang verkürzen?

Der Lehrgangsträger kann auf Antrag des Lehrgangsteilnehmers über eine Verkürzung der Lernphasen in den ersten Lernfeldern aufgrund von theoretischen und praktischen Vorkenntnissen über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz entscheiden. In diesem Zusammenhang bewertet der Träger die Nachweise (Zeugnisse, Belege) über Qualifizierungszeiten im Arbeitsschutz hinsichtlich der Lehrgangsziele.

Mehr erfahren

Ab welcher Beschäftigtenzahl benötigt ein Betrieb eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Jeder Arbeitgeber hat nach Maßgabe des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) Fachkräfte für Arbeitssicherheit (vgl. § 5 Absatz 1, § 6 ASiG) schriftlich zu bestellen und ihnen die aufgeführten Aufgaben zu übertragen, soweit dies im Hinblick auf die dort genannten Kriterien erforderlich ist. Die konkrete Umsetzung richtet sich nach der DGUV Vorschrift 2, die verschiedene Betreuungsmodelle bietet.

Mehr erfahren

Welche Möglichkeiten gibt es bei der Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Der Arbeitgeber ist nach § 5 Absatz 1 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) sowie § 2 DGUV Vorschrift 2 verpflichtet, in seinem Betrieb eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen. Er hat dabei folgende Möglichkeiten:

  • Bestellung einer in seinem Betrieb beschäftigten Person,
  • Beauftragung einer freiberuflichen Fachkraft für Arbeitssicherheit,
  • Beauftragung eines überbetrieblichen Dienstes (§ 19 ASiG).

Der Arbeitgeber ist stets verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Person, die in seinem Betrieb als Fachkraft für Arbeitssicherheit tätig wird, auch über adäquate Qualifikationen verfügt, d.h. vor allem Branchenkenntnisse und Methodenkompetenz besitzt, die den betrieblichen Gegebenheiten entsprechen.

Mehr erfahren

Welche Anforderungen sind an eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu stellen?

Die Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind in § 7 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) aufgeführt. § 4 DGUV Vorschrift 2 legt fest, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber (Unternehmer) die für seinen Betrieb oder einzelne Betriebsteile erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Sicherheitsingenieuren, Sicherheitstechnikern oder Sicherheitsmeistern als nachgewiesen ansehen kann.

Mehr erfahren

Können auch Personen zum Sicherheitsingenieur bestellt werden, die nicht berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen?

Grundvoraussetzung für die Bestellung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit in der Funktion eines Sicherheitsingenieurs durch den Arbeitgeber ist, dass die zu bestellende Person berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen, bzw. dass sie einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften nachweist (§ 7 Absatz 1 Satz 2 ASiG in Verbindung mit § 4 Absatz 2 DGUV Vorschrift 2). Berufserfahrung und der erfolgreiche Abschluss eines Fachkundelehrgangs können diese Grundanforderung nicht ersetzen.

Mehr erfahren

Können auch Personen ohne sicherheitstechnische Fachkunde zur Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt werden?

Die Bestellung von Personen zur Fachkraft für Arbeitssicherheit, die noch nicht über die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde im Sinne des § 7 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verfügen, ist möglich, wenn eine Ausnahmegenehmigung vorliegt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber sich verpflichtet, die Fachkraft in einer festzulegenden Frist entsprechend fortbilden zu lassen (§ 18 ASiG). Die Ausnahmegenehmigung kann der Arbeitgeber bei der zuständigen Arbeitsschutzbehörde beantragen. Dies bedeutet, dass eine Bestellung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit und damit die Aufnahme der Funktion als Sicherheitsingenieur, Sicherheitstechniker oder Sicherheitsmeister bei Vorliegen der vorgeschriebenen Basisqualifikation (Meister, Techniker oder Ingenieur) mit einer Ausnahmegenehmigung auch schon während der Qualifizierungsphase möglich ist.

Mehr erfahren

Wo sind Regelungen zu den Einsatzzeiten von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten zu finden?

Regelungen zu den Einsatzzeiten von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten finden sich in der DGUV Vorschrift 2. Im Mittelpunkt der Vorschrift stehen nicht ausschließlich feste Einsatzzeiten, sondern Leistungskataloge, deren Bedarf der Arbeitgeber aus seiner Gefährdungsbeurteilung ableiten muss. Damit wird der Arbeitgeber in seiner Eigenverantwortung gestärkt; der Arbeitgeber hat zu entscheiden, welche betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung er in welchem Umfang nachfragt.

Mehr erfahren

Gibt es Regularien über die Anzahl der Stunden, die eine Fachkraft für Arbeitssicherheit wöchentlich zu leisten hat?

Zum Thema Arbeitsstunden von Fachkräften für Arbeitssicherheit kann keine generelle Aussage getroffen werden. Sie richten sich in der Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten nach den Einsatzzeiten der Grundbetreuung sowie den Auslöse- und Aufwandskriterien, wie sie in Anhang 4 der DGUV Vorschrift 2 definiert sind.

Mehr erfahren

Wie sind die Beratungsbereiche von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt gegeneinander abgegrenzt?

Die Beratung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit dient der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit. Der Betriebsarzt unterstützt den Arbeitgeber in Bezug auf Arbeitsschutz und Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes (§ 3 Absatz 1 ASiG). Die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit (§ 6 Absatz 1 ASiG). Beide arbeiten entsprechend ihrer spezifischen Fachkompetenz zusammen.

Mehr erfahren

Wo ist die Zusammenarbeit von Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsrat geregelt?

Die Zusammenarbeit zwischen dem Betriebsarzt, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsrat ist in §§ 9 und 10 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) geregelt. Die im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) enthaltene Arbeitsschutzkonzeption unterstützt die Verpflichtung zur Zusammenarbeit, vgl. § 3 Absatz 2 Nummer 1 ArbSchG.

Mehr erfahren

Welche Besonderheiten gelten, wenn eine Person mit ausländischer Qualifikation in Deutschland als Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt werden soll? Wie können im Ausland erworbene Qualifikationen in Deutschland anerkannt werden?

Wer als Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt werden soll, muss die nach deutschem Recht erforderlichen Anforderungen erfüllen; es gilt das Territorialitätsprinzip. Der Arbeitgeber bzw. der Unternehmer muss auch bei einer Person mit ausländischer Qualifikation selbst prüfen und beurteilen, ob die rechtlichen Anforderungen nach § 7 Absatz 1 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und § 4 Absatz 2 bis 5 DGUV Vorschrift 2 erfüllt sind. Durch die staatlichen Arbeitsschutzbehörden der Länder oder die Unfallversicherungsträger erfolgt weder eine förmliche Qualifikationsanerkennung von ausländischen Fachkräften für Arbeitssicherheit noch eine förmliche Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen zur sicherheitstechnischen Fachkunde.

Mehr erfahren

Welcher deutschen Qualifikation entspricht der englische NEBOSH (National Examination Board in Occupational Safety and Health)?

NEBOSH (National Examination Board in Occupational Safety and Health) ist eine Qualifikationen anerkennende gemeinnützige Stelle in Großbritannien. Sie erkennt sowohl Studiengänge, als auch Ausbildungsabschlüsse in den Bereichen Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie Umweltschutz nach dem national sowie international etablierten NEBOSH-Standard an. Jährlich werden ca. 50.000 Kandidaten von mehr als 600 anerkannten NEBOSH-Bildungsträgern in mehr als 110 Staaten weltweit entsprechend NEBOSH-Standard geprüft.

Mehr erfahren

Werden die in Deutschland absolvierten Fachkundelehrgänge als Voraussetzung für die Bestellung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit im Ausland anerkannt?

Es gibt keine generelle Anerkennung des deutschen Fachkundenachweises für Fachkräfte für Arbeitssicherheit durch andere europäische oder außereuropäische Staaten. Ob eine Person, die nach deutschem Recht in Deutschland als Fachkraft für Arbeitssicherheit tätig werden kann, auch im Ausland tätig werden darf, bleibt folglich immer der ausländischen gesetzlichen Regelung oder Einzelfallentscheidung durch die im Ausland zuständigen Behörden überlassen.

Mehr erfahren