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Gemeinsame Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und der Verbände des Handels zum GS-Zeichen

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GS-Zeichen

Sie haben die Möglichkeit, sich alle Dateien jetzt online anzusehen, bzw. in der Datenbank nach einer GS-Prüfstelle zu suchen.

Das Gerätesicherheitsgesetz - GSG -* (BGBl. I 1993 S. 1793) regelt das Inverkehrbringen technischer Arbeitsmittel und ihnen gleichgestellte Einrichtungen. Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes dürfen technische Arbeitsmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie seinen sicherheitstechnischen und sonstigen Anforderungen entsprechen. Inverkehrbringen ist nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes jedes Überlassen eines technischen Arbeitsmittels an andere. Damit erfasst das Gesetz alle Personen der Handelskette, also Hersteller, ihre Bevollmächtigten und Händler.

Zum Nachweis der Einhaltung der vorgeschriebenen Beschaffenheit können Hersteller bei einer durch die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) zugelassenen Stelle eine freiwillige sicherheitstechnische Überprüfung ihres Produktes durchführen lassen. Dazu wird an einem Baumuster durch Bauartprüfung festgestellt, ob es den Anforderungen des Gerätesicherheitsgesetzes entspricht. Zusätzlich hat die zugelassene Stelle durch Kontrollmaßnahmen sicherzustellen, dass nur dem Baumuster entsprechende Produkte in den Verkehr gebracht werden. Liegen diese Voraussetzungen vor, darf der Hersteller sein Produkt mit dem nach § 3 Abs. 4 GSG vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bekanntgemachten "GS = geprüfte Sicherheit"-Zeichen versehen.

Während in der Vergangenheit überwiegend Produkte deutscher und zum Teil europäischer Herkunft mit dem GS-Zeichen in den Verkehr gebracht wurden, sind heute zunehmend auch nicht europäische Waren mit GS-Kennzeichnung auf dem Markt. Bei der Überprüfung sicherheitstechnischer Beanstandungen solcher Produkte ist wiederholt festgestellt worden, dass sie entgegen dem GSG ohne die vorgeschriebene Bauartprüfung GS-gekennzeichnet waren. Eine Kennzeichnung mit dem GS-Zeichen ohne Zuerkennung durch eine zugelassene Stelle ist unzulässig.

Das GS-Zeichen hat sich seit fast 20 Jahren bewährt. Es leistet einen wirksamen Beitrag zum Verbraucherschutz und unterstützt den Handel bei seiner Verpflichtung, dem Verbraucher sichere Produkte anzubieten. Es liegt im Interesse des Handels und entspricht seiner gesetzlichen Verpflichtung, durch eigene Schritte einen Beitrag gegen die missbräuliche Verwendung des GS-Zeichens zu leisten. Er kann damit behördlichen Maßnahmen gegen das Inverkehrbringen seiner Produkte entgegenwirken. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA), die ZLS, der Hauptverband des Deutschen Einzelhandels e. V., die Bundesarbeitsgemeinschaft der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels, der Bundesverband der Filialbetriebe und Selbstbedienungswarenhäuser e. V. und der Bundesverband des Deutschen Groß- und Außenhandels e. V. empfehlen dem Handel dazu folgende Maßnahmen:

Der Handel verlangt vom Anbieter eines GS-gekennzeichneten Erzeugnisses eine kopierfähige Ausfertigung des GS-Zertifikats, wenn ihm Anhaltspunkte vorliegen, dass das Erzeugnis unsicher sein könnte. Gleiches gilt, wenn Zweifel bestehen, ob dem GS-Zeichen die Bauartprüfung einer zugelassenen Stelle zugrunde liegt. Anlass zur Anforderung des Zertifikats kann auch bestehen, wenn Erfahrungen (z. B. aus früheren Geschäftsbeziehungen oder Veröffentlichungen) mit der missbräulichen Verwendung des GS-Zeichens vorliegen.

Aus dem Zertifikat sollen sich mindestens seine Nummer, sein Ausgabedatum, der Zertifikatsinhaber, die zur Identifizierung des Erzeugnisses notwendigen Angaben und seine Fertigungsstätte ergeben.

Liegt dem Händler das GS-Zertifikat vor, übersendet er es vor Erwerb des Produktes im Rahmen einer Schnellanfrage der zugelassenen Stelle mit der Bitte, ihm spätestens innerhalb eines Arbeitstages das Ergebnis der Überprüfung mitzuteilen. Der Händler bezieht die rechtzeitige Antwort auf seine Anfrage in seine Kaufentscheidung ein.

(Sie können sich das Formular "Schnellanfrage" herunterladen, ausdrucken und an die entsprechende zugelassene Stelle schicken)

*) Das "Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten" wurde am 9. Januar 2004 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I, S. 2). Damit tritt das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) am 1. Mai 2004 in Kraft. Mit dem GPSG werden das bestehende Gerätesicherheitsgesetz (GSG) und das bestehende Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) abgelöst. Beide treten am 1. Mai 2004 außer Kraft.

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