Untersagungsverfügungen
In diesem Bereich finden Sie die Untersagungsverfügungen, die gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2, 5 und 6 i. V. m. § 10 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes in "baua: Aktuell" bekannt gemacht werden.
Hinweis:
Der Bundesanstalt liegen in der Regel keine Erkenntnisse darüber vor, ob ein mangelhaftes Produkt nach Bekanntgabe der Untersagungsverfügung durch den Hersteller nachgebessert oder verändert worden ist.
Es wird jedoch davon ausgegangen, dass beanstandete Produkte entweder ganz aus dem Handel genommen oder so verbessert wurden, dass die beanstandeten Mängel behoben sind.
In Zweifelsfällen wird jedoch potenziellen Kaufinteressenten empfohlen, beim Händler, Importeur oder Hersteller eine diesbezügliche Bestätigung einzuholen.
