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Produktmängel

Ein Aufgabenschwerpunkt der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ist die Weiterleitung gesetzlich vorgesehener Meldungen (z. B. per RAPEX-Rapid Alert System for Non-Food Products oder ICSMS-System) über die von den zuständigen Behörden in Deutschland vorgefundenen mangelhaften Produkte, die dem Geltungsbereich des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes (GPSG) unterliegen.

Darüber hinaus macht die BAuA alle Untersagungsverfügungen, die von den deutschen zuständigen Behörden ausgesprochen wurden, gemäß § 10 (1) GPSG regelmäßig amtlich bekannt.

Seit kurzer Zeit werden durch die BAuA auch Rückrufe sowie diejenigen Produktmängel an die zuständigen Behörden in Deutschland weitergeleitet, die von "Inverkehrbringern" (das sind üblicherweise Hersteller, Einführer oder Händler) selbst gemeldet werden. Die Inverkehrbringer erfüllen damit Ihre Pflicht nach § 5 (2) GPSG, bzw. Art. 5 Abs. 3 der Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG, von ihnen produzierte oder gehandelte Produkte zu melden, wenn sie wissen oder vermuten, dass von ihnen eine Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit der Benutzer ausgehen kann.
Das dafür vorgesehene amtliche europäische Meldeformular "Business Application" für Hersteller, Importeure und Händler steht hier zur Benutzung bereit. Mit dem Ausfüllen dieses Formulars können schnell auch alle anderen Mitgliedstaaten erreicht werden, in denen das fragliche Produkt verkauft wird. Federführend für die Bearbeitung des Formulars ist dabei die zuständige Behörde in dem EU-Mitgliedstaat, in dem der Hersteller oder Einführer seinen Sitz hat.