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Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben die Aufgabe, die Fundstellen nationaler Normen, die harmonisierte Normen umsetzen, zu veröffentlichen.
Bei entsprechend diesen Normen gestalteten Produkten kann davon ausgegangen werden, dass sie den betreffenden grundlegenden Anforderungen der einzelnen Richtlinien entsprechen, wenn die Fundstelle der Normen bereits im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde (Konformitätsvermutung).
Für das Normenverzeichnis Maschinen gilt seit Dezember 2009 eine Neuerung: Es gibt keine gesetzliche Voraussetzung mehr, die zu einer nationalen Bekanntmachung der Fundstellen verpflichtet. Insofern wird nunmehr auf der Homepage der BAuA nicht die Liste der Normen veröffentlicht sondern auf die jeweils aktuelle Veröffentlichung im Amtsblatt der EU verwiesen.
Eine weitere Aufgabe ist, diejenigen bestehenden nationalen Normen und technischen Spezifikationen den Betroffenen zur Kenntnis zu geben, für die es (noch) keine harmonisierten Normen gibt.
Diese Normen lösen zwar keine Konformitätsvermutung aus, werden aber für die sachgerechte Umsetzung der Anforderungen der einzelnen Richtlinien als wichtig und hilfreich erachtet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht diese Normen regelmäßig in Verzeichnissen, die zu den jeweiligen nationalen Einzelverordnungen, die die europäischen Einzelrichtlinien in nationales Recht umsetzen, erstellt werden.
Die nachfolgenden Normenverzeichnisse enthalten nationale und europäische Normen und technische Spezifikationen mit Anforderungen an Geräte und Produkte zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit, die die grundlegenden Anforderungen der jeweiligen EG-Richtlinien und der diese in nationales Recht umsetzenden Einzelverordnungen zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz konkretisieren.
Bei entsprechend den aufgeführten Normen gestalteten Produkten kann deshalb davon ausgegangen werden, dass sie die vom Gesetzgeber vorgesehenen wesentlichen Anforderungen erfüllen.