Navigation und Service

Springe direkt zu:

Suche

Suchbegriff eingeben

Erweiterte Suche

Frühere Verfahren - Meldeverfahren für Altstoffe und Meldeverfahren neue Stoffe

Das Meldeverfahren für neue Stoffe nach dem Chemikaliengesetz (ChemG) sowie das Verfahren zur Meldung von Altstoffen gemäß der Verordnung (EWG) 793/93 wurde zum 01. Juni 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) aufgehoben. Seit diesem Zeitpunkt müssen alle in Mengen ab 1 Tonne pro Jahr in der EU hergestellten oder in die EU importierten Stoffe bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki registriert werden.

Für Altstoffe gelten dabei gesonderte Übergangsregelungen.

Die Anmeldepflicht für neue Stoffe bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) entfällt. Vor dem 01. Juni 2008 angemeldete Neustoffe gelten für den jeweiligen Anmelder als registriert.