FCKW-Verordnung (EG) Nr. 2037/2000
Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, dürfen nur noch in Ausnahmefällen produziert oder in Verkehr gebracht werden. Diese Stoffe unterliegen einer besonderen Überwachungspflicht.
Die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, regelt die Produktion, die Einfuhr, die Ausfuhr, das Inverkehrbringen, die Verwendung, die Rückgewinnung, das Recycling und die Aufarbeitung und Vernichtung von ozonschichtschädigenden Stoffen.
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Fachbereich 5 - Bundesstelle Chemikalien / Zulassung Biozide - ist zuständige Behörde in Sinne dieser Verordnung und unterstützt die EG-Kommission bei der Durchführung der FCKW-Verordnung (EG) Nr. 2037/2000.
Für die Produktion und Verwendung geregelter Stoffe sind jeweils Quoten erforderlich, die von der Kommission erteilt werden.
Für Ein- und Ausfuhren geregelter Stoffe müssen bei der Kommission Lizenzen beantragt werden, über die die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, Fachbereich 5, und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) per Kopie informiert werden.
Über die europäische Verordnung hinaus regelt die nationale Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Verwendung und die Rückgewinnung von bestimmten ozonschichtschädigenden Stoffen in Druckgaspackungen, Kältemitteln, Löschmitteln, Schaumstoffen und Reinigungs- und Lösungsmitteln.
