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Biozid-Wirkstoffe

Die Richtlinie 98/8/EG legt fest, dass Biozid-Produkte nur Biozid-Wirkstoffe enthalten dürfen, die in einer "Liste der zulässigen Biozid-Wirkstoffe" aufgeführt sind. Diese Listen sind die Anhänge I und IA der genannten Richtlinie.

Zur Aufnahme eines Biozid-Wirkstoffes in diese Anhänge werden von einem Antragsteller umfangreiche Antragsunterlagen erstellt. Sie enthalten alle notwendigen Informationen für eine umfassende Risikobewertung. Unter anderem sind Untersuchungen zur Wirkung des Stoffes auf die menschliche Gesundheit, zum Einfluss auf die Umwelt, zur grundsätzlichen Wirksamkeit, zur Belastungssituation und zu Maßnahmen zum Schutz von Mensch (Verbraucher und Arbeitnehmer) und Umwelt notwendig.

Diese Informationen werden im Rahmen des Antrags von den am Verfahren beteiligten Behörden geprüft. Anschließend wird in einem europäischen Bewertungsverfahren über die Aufnahme des Biozid-Wirkstoffs in einen der Anhänge entschieden. Die Aufnahme erfolgt dabei jeweils für bestimmte Anwendungen ("Produktarten").

Es besteht ein Unterschied zwischen "Altwirkstoffen" und "Neuwirkstoffen". Altwirkstoffe sind Biozid-Wirkstoffe, die bereits vor dem 14. Mai 2000 auf dem Markt waren und im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 aufgeführt werden. Für Altwirkstoffe können Übergangsregelungen in Anspruch genommen werden. Biozid-Produkte mit Altwirkstoffen können, beziehungsweise konnten, bis zu einem bestimmten Stichtag auch ohne eine Zulassung vermarktet werden. Bei Neuwirkstoffen muss das Biozid-Produkt hingegen erst über eine Zulassung oder Registrierung verfügen, bevor es vermarktet werden darf.

Im Abschnitt Wirkstoffverfahren finden Sie auf dieser Seite einen Überblick über das Wirkstoffverfahren an sich und über die Übergangsregelungen, die für Biozid-Produkte mit Altwirkstoffen gelten. Eine Liste mit den alten Wirkstoffen, die im Rahmen des Prüfprogramms untersucht werden, findet sich im Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007.

Möchten Sie einen Antrag auf Aufnahme eines Biozid-Wirkstoffs in die Anhängen I oder IA der Richtlinie 98/8/EG stellen, finden Sie im Abschnitt Neuwirkstoffe Hintergrundinformationen zu den notwendigen Verfahrensschritten.

Interessieren Sie sich für Informationen zu den Wirkstoffen, die bereits in den Anhängen I und IA der Richtlinie 98/8/EG aufgeführt werden, finden Sie diese im Abschnitt Wirkstoffliste.

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Zusatzinformationen

Kontakt 

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Gruppe 5.3 "Zulassungsverfahren Biozide"
Postfach  17 02 02
44061 Dortmund


Fax 0231 9071-2679