Navigation und Service

Springe direkt zu:

Suche

Suchbegriff eingeben

Erweiterte Suche

Aussagen des Regelwerkes zur psychischen Belastung, generell

Im Folgenden sind neben der WHO-Definition zu Gesundheit Auszüge aus dem Regelwerk (Gesetze, Verordnungen, EU-Richtlinien) mit dazu gehörigen Erläuterungen angeführt, die einen Bezug zum Thema psychische Belastung haben:

Gesetz / Definition / VerordnungAuszügeBemerkungen
WHO
  • Gesundheit als ein Zustand des vollkommenen körperlichen, sozialen und geistigen  Wohlbefindens und nicht nur des Freiseins von Krankheiten und Gebrechen. (Definition: 1948)
  • Gesundheit als Fähigkeit des Individuums, die eigenen Gesundheitspotenziale auszuschöpfen und auf die Herausforderungen der Umwelt zu reagieren (Definition: 1986).
Auf diesem Verständnis von Gesundheit der Weltgesundheitsorganisation (WHO) baut u. a. die Richtlinie des Rates vom 12.06.1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit auf.
§ 2 ArbSchG

Zu veranlassen sind:

"Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit"

Mit dem Arbeitsschutzgesetz  vom 07.08.1996 wurde der aus dem EG-Recht resultierende, umfassende Arbeitsschutzansatz auf der Basis des Gesundheitsverständnisses der WHO in deutsches Recht umgesetzt.
§ 4  ArbSchG

Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:

  1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;

  2. ...

  3. ...

  4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen. ...

Ein solches ganzheitliches Arbeitsschutzverständnis, mit dem Ziel der menschengerechten Gestaltung der Arbeit, bezieht in jedem Fall psychische Fehlbelastung in die Gesamtbetrachtung ein.
§ 5 Abs. 1 ArbSchGDer Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes konkret erforderlich sind, hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu beurteilen. Er hat dabei zu berücksichtigen, dass sich eine Gefährdung nicht nur durch die "klassischen" Unfall- und Gesundheitsfaktoren ergeben kann, sondern auch durch die in Absatz 3 angeführten Faktoren.
§ 5 Abs. 3 ArbSchG

Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

  1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
  2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
  3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
  4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,

unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.

Zumindest mittelbar haben all diese Faktoren einen Einfluss auf die psychische Belastungssituation am Arbeitsplatz.
§ 3 Abs. 1 ArbSchG

Der Arbeitgeber ist verpflichtet ... die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen ...

Der gesamte betriebliche Prozess ist somit auf eine andauernde und dynamische Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ausgerichtet.
§ 3 Abs. 2 ArbSchG

... für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen ...

Das Arbeitsschutzgesetz fordert mit seinem systematischen, auf Nachhaltigkeit angelegten Ansatz eine geeignete betriebliche Organisationsstruktur aufzubauen. Hierdurch sollen die vom Arbeitgeber formulierten Ziele zum Arbeitsschutz einschließlich des Aspektes "Psychische Fehlbelastung" wirksam in die Tat umgesetzt werden.
MRL Anhang I, 1.1.2. d  

... Bei bestimmungsgemäßer Verwendung müssen Belästigung, Ermüdung und psychische Belastung (Stress) des Bedienungspersonals unter Berücksichtigung der ergonomischen Prinzipien auf das mögliche Mindestmaß reduziert werden...

Nach der Maschinenrichtlinie sollte vorbeugend nicht nur durch den betrieblichen Arbeitsschutz sondern bereits bei der sicherheitstechnischen und ergonomischen Gestaltung einer Maschine oder eines Gerätes psychische Fehlbelastung vermieden werden.
BildscharbV § 3Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Probleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen."Psychische Belastung" ist eines der Kriterien für die Beurteilung  der Arbeitsbedingungen nach der Bildschirmarbeitsverordnung.
BildscharbV AnhangGrundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden.

Die Kriterien der Software-Ergonomie (Gebrauchstauglichkeit von Software) nach DIN EN ISO 9241 sind zu berücksichtigen

  1. Aufgabenangemessenheit
  2. Selbstbeschreibungsfähigkeit
  3. Steuerbarkeit
  4. Erwartungskonformität
  5. Fehlertoleranz
  6. Individualisierbarkeit
  7. Lernförderlichkeit.

nach (2) Auszüge aus Definitionen, Gesetzen, Verordnungen

Gesetze, Verordnungen

Weitere Verordnungen wirken auf die Reduzierung von psychischer Fehlbelastung hin. Dazu gehören:

Lastenhandhabungsverordnung,
Betriebssicherheitsverordnung,
PSA (Persönliche Schutzausrüstung)-Benutzungsverordnung,
Arbeitsstättenverordnung

mit ihren Regelungen etwa zur Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsumgebungsbedingungen (Lärm, Klima, Beleuchtung, Ergonomie usw.) sowie

das Arbeitszeitgesetz mit seinen Regelungen zur werktäglichen Arbeitszeit, zu Ruhezeiten, zur Nacht- und Schichtarbeit.

 

Quelle

Arbeitsgruppe des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik: Konzept zur Ermittlung psychischer Fehlbelastungen am Arbeitsplatz und Möglichkeiten der Prävention. In: Sicher ist sicher. 2002, Nr. 5, S. 206-216.

 

nach oben