Aussagen des Regelwerkes zur psychischen Belastung, generell
Im Folgenden sind neben der WHO-Definition zu Gesundheit Auszüge aus dem Regelwerk (Gesetze, Verordnungen, EU-Richtlinien) mit dazu gehörigen Erläuterungen angeführt, die einen Bezug zum Thema psychische Belastung haben:
| Gesetz / Definition / Verordnung | Auszüge | Bemerkungen |
|---|---|---|
| WHO |
| Auf diesem Verständnis von Gesundheit der Weltgesundheitsorganisation (WHO) baut u. a. die Richtlinie des Rates vom 12.06.1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit auf. |
| § 2 ArbSchG | Zu veranlassen sind:
| Mit dem Arbeitsschutzgesetz vom 07.08.1996 wurde der aus dem EG-Recht resultierende, umfassende Arbeitsschutzansatz auf der Basis des Gesundheitsverständnisses der WHO in deutsches Recht umgesetzt. |
| § 4 ArbSchG | Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
| Ein solches ganzheitliches Arbeitsschutzverständnis, mit dem Ziel der menschengerechten Gestaltung der Arbeit, bezieht in jedem Fall psychische Fehlbelastung in die Gesamtbetrachtung ein. |
| § 5 Abs. 1 ArbSchG | Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. | Welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes konkret erforderlich sind, hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu beurteilen. Er hat dabei zu berücksichtigen, dass sich eine Gefährdung nicht nur durch die "klassischen" Unfall- und Gesundheitsfaktoren ergeben kann, sondern auch durch die in Absatz 3 angeführten Faktoren. |
| § 5 Abs. 3 ArbSchG | Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten. | Zumindest mittelbar haben all diese Faktoren einen Einfluss auf die psychische Belastungssituation am Arbeitsplatz. |
| § 3 Abs. 1 ArbSchG |
| Der gesamte betriebliche Prozess ist somit auf eine andauernde und dynamische Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ausgerichtet. |
| § 3 Abs. 2 ArbSchG |
| Das Arbeitsschutzgesetz fordert mit seinem systematischen, auf Nachhaltigkeit angelegten Ansatz eine geeignete betriebliche Organisationsstruktur aufzubauen. Hierdurch sollen die vom Arbeitgeber formulierten Ziele zum Arbeitsschutz einschließlich des Aspektes "Psychische Fehlbelastung" wirksam in die Tat umgesetzt werden. |
| MRL Anhang I, 1.1.2. d |
| Nach der Maschinenrichtlinie sollte vorbeugend nicht nur durch den betrieblichen Arbeitsschutz sondern bereits bei der sicherheitstechnischen und ergonomischen Gestaltung einer Maschine oder eines Gerätes psychische Fehlbelastung vermieden werden. |
| BildscharbV § 3 | Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Probleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen. | "Psychische Belastung" ist eines der Kriterien für die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach der Bildschirmarbeitsverordnung. |
| BildscharbV Anhang | Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden. | Die Kriterien der Software-Ergonomie (Gebrauchstauglichkeit von Software) nach DIN EN ISO 9241 sind zu berücksichtigen
|
nach (2) Auszüge aus Definitionen, Gesetzen, Verordnungen
