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Aussagen des Regelwerkes zur psychischen Belastung für Arbeitnehmer

Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

Mit dem Arbeitsschutzgesetz vom 7.8.1996 wurde der aus dem EG-Recht resultierende, umfassende Arbeitsschutzansatz auf der Basis des Gesundheitsverständnisses der Weltgesundheitsorganisation in deutsches Recht umgesetzt.

Auszug § 2 (1) ArbSchG:

Zu veranlassen sind: "Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit".

Das Arbeitsschutzgesetz fordert mit seinem systematischen, auf Nachhaltigkeit angelegten Ansatz, eine geeignete betriebliche Organisationsstruktur aufzubauen. Hierdurch sollen die vom Arbeitgeber formulierten Ziele zum Arbeitsschutz einschließlich des Aspektes "Psychische Fehlbelastung" wirksam in die Tat umgesetzt werden.

Auszug § 3 (2) ArbSchG:

Der Arbeitgeber hat "für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen."

Ein solches ganzheitliches Arbeitsschutzverständnis, mit dem Ziel der menschengerechten Gestaltung der Arbeit, bezieht in jedem Fall psychische Fehlbelastung in die Gesamtbetrachtung ein.

Auszug § 4 ArbSchG:

"Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
1. Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;

[...] 

4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen."

Welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes konkret erforderlich sind, hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu beurteilen.

Auszug § 5 (1) ArbSchG:

"Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind."

Er hat dabei zu berücksichtigen, dass sich eine Gefährdung nicht nur durch die "klassischen" Unfall- und Gesundheitsfaktoren ergeben kann, sondern auch durch die in Absatz 3 angeführten Faktoren.

Auszug § 5 (3) ArbSchG:

"Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch

  1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,

  2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,

  3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,

  4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,

  5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten."

Zumindest mittelbar haben all diese Faktoren einen Einfluss auf die psychische Belastungssituation am Arbeitsplatz.

Der gesamte betriebliche Prozess ist somit auf eine andauernde und dynamische Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ausgerichtet.

Auszug § 3 (1) ArbSchG

Der Arbeitgeber ist verpflichtet [...] die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen

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Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

Arbeitsschutz ist nach dem Betriebsverfassungsgesetz ein wesentliches Betätigungsfeld des Betriebsrates.

Auszug § 89 (1) BetrVG:

"Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden."

Bereits bei der Planung vorgesehener Maßnahmen ist der Betriebsrat einzubeziehen.

Auszug § 90 (1) BetrVG:

Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat über die Planung

  1. - von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten,
    - von Fabrikations-, Verwaltungs- und sonstigen betrieblichen Räumen,

  2. - von technischen Anlagen,

  3. - von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder

  4. - der Arbeitsplätze rechtzeitig unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten."

§ 90 (2) BetrVG:

"Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat die vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf die Arbeitnehmer, insbesondere auf die Art ihrer Arbeit sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Arbeitnehmer so rechtzeitig zu beraten, dass Vorschläge und Bedenken des Betriebsrats bei der Planung berücksichtigt werden können. Arbeitgeber und Betriebsrat sollen dabei auch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit berücksichtigen.

Der Betriebsrat kann bei Änderung der Arbeitsbedingungen angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich entstehender Belastung verlangen, wenn sie nicht den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entspricht.

Auszug § 91 BetrVG:

"Werden die Arbeitnehmer durch Änderung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in besonderer Weise belastet, so kann der Betriebsrat angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen."

Quellen

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) vom 07.08.1996.

Betriebsverfassungsgesetz vom 22. Juni 2001 (Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG).

 

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