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Auswahl und Beschaffung leiser Maschinen

Hersteller von Maschinen sind gesetzlich verpflichtet, über die Geräuschabstrahlung ihrer Maschinen (Geräuschemission) in Form einer Geräuschangabe zu informieren und die Werte der Geräuschemission in der Betriebsanleitung und in den Verkaufsunterlagen anzugeben.

Käufer und Betreiber von Maschinen sollen bei der Beschaffung neuer Maschinen eine solche Geräuschangabe vom Hersteller verlangen. Insbesondere soll sich der Käufer folgende Informationen geben lassen:

  • den Schallleistungspegel LWA und
  • den Emissions-Schalldruckpegel LpA
    bei definierten Betriebsbedingungen,
    möglichst für

    • Leerlauf und Lastbetrieb nach Norm-Betriebsbedingungen
    • spezifischen Lastbetrieb für den vorgesehenen Einsatz (wenn möglich)

Dabei sollte darauf geachtet werden, dass

  • die Messungen und Angaben der Geräuschemissionswerte unbedingt nach den internationalen/europäischen Normen erfolgen,
  • die Basisnormen und maschinenspezifischen Sicherheitsnormen genannt werden.

Außerdem sollte unbedingt nach den Geräuschangaben für Produkte mit besonders geringer Geräuschemission (lärmarme Produkte) gefragt werden.
In der beigegebenen Tabelle sind diese Informationen zusammengefasst.

Die Angaben der Geräuschemission (LWA, LpA) sind erforderlich, um

  • die Werte der Geräuschemission der verschiedenen Fabrikate miteinander vergleichen und die leiseste Maschine auswählen zu können,
  • die Werte der Geräuschemission mit Datensammlungen der entsprechenden Maschinengruppe vergleichen zu können und zu prüfen, ob der Stand der Technik erreicht ist,
  • die Lärmbelastung am Arbeitsplatz (LAr) abschätzen zu können (s. VDI 3760).

Datensammlungen über die Geräuschemission von bestimmten Maschinengruppen helfen, die Geräuschabstrahlung der betreffenden Maschine zu bewerten. Sammelt man vergleichbare (nach gleicher Norm gemessen) Geräuschemissionswerte von einer Maschinengruppe (z. B. Holz-Hobelmaschinen, Flaschen-Abfüllautomaten) stellt man fest, dass sich die Emissionswerte der auf dem Markt angebotenen Maschinen bei gleicher Leistung und vergleichbarem Betrieb um 5 - 20 dB unterscheiden. Dabei sind vergleichbare Preise vorausgesetzt und keine besonders lärmgeminderten Maschinen einbezogen. Dieses Potential an Lärmminderung gilt es beim Beschaffen von Maschinen zu nutzen (siehe VDI-Richtlinien: Emission Technischer Schallquellen (ETS); Links zu Lärmdatenbanken auf dieser Homepage).

Zusatzinformationen

Kontakt 

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Informationszentrum
Postfach  17 02 02
44061 Dortmund


Tel. 0231 9071-2071
Fax 0231 9071-2070