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Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe 105 (aufgehoben)

Sicherheitsmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3** (TRBA 105)

Die TRBA 105 "Sicherheitsmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3**" wurde aufgehoben. Die TRBA 105 und der Beschluss 601 wurden inhaltlich in die TRBA 100 (Ausgabe: Dezember 2006) integriert.

GMBl. Nr. 21 vom 10. April 2007, S. 434