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Regelung zu Schutzmaßnahmen bei hohen Raumtemperaturen in Arbeitsstätten

Gemäß der Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV, vom 12. August 2004 (BGBl. I Nr. 44, S. 2179) sind folgende Sachverhalte bezüglich Raumtemperaturen in Arbeitsstätten verbindlich geregelt:

  • Anhang 3.5 Raumtemperatur
    (1) In Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen, in denen aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt werden, muss während der Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung der Beschäftigten und des spezifischen Nutzungszwecks des Raumes eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur bestehen.

Die Arbeitsstättenverordnung enthält keine Detailforderungen und Maßzahlen, ausschlaggebend ist deswegen eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) durch den Arbeitgeber, in deren Ergebnis entsprechende Schutzmaßnahmen festzulegen sind. Dementsprechend liegt auch die Entscheidung zur möglichen Raumtemperatur unter Beachtung der o. g. Randbedingungen in der Verantwortung des Arbeitgebers. Konkrete Hinweise dafür sind u. a. im untergesetzlichen Regelwerk zu finden:

  • Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 6 Raumtemperaturen vom Mai 2001
    3. Lufttemperaturen in Arbeitsräumen
    3.3 Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen soll +26 °C nicht überschreiten. Bei darüber liegender Außentemperatur darf in Ausnahmefällen die Lufttemperatur höher sein..

Ein genereller gesetzlicher Zwang zum Einhalten dieser Maximaltemperatur besteht demnach nicht. In dem darüber liegenden sogenannten Erträglichkeitsbereich bis ca. +35 °C ist unter bestimmten Bedingungen eine Tätigkeitsdauer bis 8 Stunden möglich, ohne dass gesundheitliche Störungen auftreten. Eine Bewertung der gesundheitlichen Zuträglichkeit ist dann nur im Einzelfall in Form einer Gefährdungsbeurteilung mit einer zusätzlichen Prüfung der einzelnen Klimagrößen (Lufttemperatur, Luftfeuchte, Luftgeschwindigkeit und Wärmestrahlung) oder gegebenenfalls mittels Klimasummenmaße möglich. Dabei sind zusätzlich die Arbeitsschwere, die überwiegende Körperhaltung, das Arbeitsregime (z. B. Pausenzeiten) sowie die Bekleidung der Beschäftigten zu berücksichtigen. Auch spielen der persönliche gesundheitliche Zustand, die Anpassung an die Hitze (Akklimatisation) und der körperliche Wasserverlust (Dehydratation) eine wesentliche Rolle. Eine solche Prüfung sollte aufgrund der Komplexität der Fragestellung vor Ort von Fachleuten vorgenommen werden. Dazu ist auch eine Konsultation mit der Sicherheitsfachkraft, dem Betriebsarzt oder der zuständigen Behörde (z. B. Gewerbeaufsichtsamt oder Berufsgenossenschaft) zu empfehlen.

Praktische Hinweise zur Messung und Bewertung der Klimakenngrößen sowie zu Schutzmaßnahmen bei der Arbeit unter Wärmeeinwirkung sind in den Informationsschriften der Berufsgenossenschaften enthalten. In der BGI 7003 ist ein Nomogramm (Risikograph Klima) abgedruckt, mit dem auf einfacher Weise mit Hilfe der Lufttemperatur und der Luftfeuchte die Situation in einem Arbeitsraum abgeschätzt werden kann.

  • BGI 7003 Beurteilung des Raumklimas - Eine Handlungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen
  • BGI 7002 Beurteilung von Hitzearbeit - Eine Handlungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen
  • BGI 579 Hitzearbeit - Erkennen - Beurteilen - Schützen
  • BGI 7004 Klima im Büro - Antworten auf die häufigsten Fragen, Reihe "Gesund und fit im Kleinbetrieb"

Kontakt

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Informationszentrum
Postfach 17 02 02
44061 Dortmund

Tel. 0231 9071-2071
Fax 0231 9071-2070

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