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Antrag auf Vertraulichkeit von Stoffidentitäten

Antrag auf vertrauliche Behandlung der chemischen Identität von Stoffen in Zubereitungen/Gemischen

Auch nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr.1272/2008 zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP-Verordnung) können während einer Übergangszeit noch bis zum 31. Mai 2015 Anträge auf Vergabe eines generischen Namens gemäß Artikel 15 der Richtlinie 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) bei der Bundesstelle für Chemikalien gestellt werden.

Bis zum 31. Mai 2015 bestehen im Prinzip zwei Möglichkeiten, einen Antrag auf vertrauliche Behandlung der chemischen Identität von Stoffen in Zubereitungen/Gemischen zu stellen:

  • Der Antrag nach der Verordnung (EG) Nr.1272/2008 zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP-Verordnung) ist bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki zu stellen (weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des REACH-CLP Helpdesk).
  • Der Antrag nach Artikel 15 der Richtlinie 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) ist bei der Bundesstelle für Chemikalien zu stellen. Der hier genehmigte Alternativname darf über den 31. Mai 2015 hinaus benutzt werden.

Ab dem 01. Juni 2015 ist dann ausschließlich die ECHA in Helsinki für das Verfahren zuständig.

Weitere Informationen finden Sie in den nachstehenden Dokumenten.

Kontakt 

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Fachbereich 5 "Bundesstelle Chemikalien / Zulassung Biozide"
Postfach  17 02 02
44061 Dortmund

Fax 0231 9071-2679

 

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