Glossar
Diese Zusammenstellung erklärt Ihnen, alphabetisch geordnet, einige wichtige Begriffe.
Abhängigkeit von der Aufgabenerfüllung anderer
Abhängigkeit von der Aufgabenerfüllung anderer beeinflusst nach DIN EN ISO 10075-2:2000 die Intensität der psychischen Belastung:
"Die Abhängigkeit von der Aufgabenerfüllung der Mitarbeiter erhöht die Beanspruchung und sollte deswegen vermieden werden".
Empfehlung zur Gestaltung:
"Entkopplung der Aufgabenerfüllung mit Hilfe von Puffern und die dadurch zunehmende Autonomie."
absolute Generalisierbarkeit
siehe Generalisierbarkeit, absolut
Absolut- vs. Relativurteil
beeinflusst nach DIN EN ISO 10075-2:2000 die Intensität der psychischen Belastung:
"Absoluturteile erfordern, Vergleichsstandards im Gedächtnis zu behalten, während Relativurteile Entscheidungen in Bezug auf einen simultan gegebenen Vergleichsstandard verlangen, was leichter auszuführen ist."
Empfehlung zur Gestaltung:
"Relativurteile sind gegenüber Absoluturteilen zu bevorzugen. Dies kann durch die Bereitstellung von Anzeigen erreicht werden, die die Präsentation von Vergleichsstandards erlauben, mit denen die kritische Information verglichen werden kann."
Beispiel:
Ablesen des Barometers. Liest man nur den Absolutwert ab, so muss man sich beim darauf folgenden Ablesen an den vorherigen Wert erinnern und darauf aufbauend einen Vergleich mit "gestiegen" oder "gefallen" durchführen. Stellt man mit einem Schleppzeiger den aktuellen Wert ein, dann sieht man beim nächsten Ablesen sofort, ob der Luftdruck gestiegen oder gefallen ist (Beurteilung relativ an der Schleppzeigerposition).
Aktivierung
Aktivierung ist nach DIN EN ISO-1:2000
"ein innerer Zustand mit unterschiedlich hoher psychischer und körperlicher Funktionstüchtigkeit."
Je nach Dauer und Intensität kommt es zu unterschiedlichen Graden der Aktivierung.
"Dabei gibt es einen Bereich der optimalen, d. h. weder zu geringen noch zu hohen Aktivierung, der höchste Funktionstüchtigkeit sicherstellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine zu plötzliche Erhöhung der Beanspruchung zu einer unerwünschten Überaktivierung führen kann."
akut
augenblicklich, plötzlich auftretend
Anforderungsvielfalt
Anforderungsvielfalt ist ein Prinzip für eine förderliche Arbeitsgestaltung nach der unterschiedliche Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten vom Beschäftigten eingesetzt werden, um einseitige Beanspruchung zu vermeiden.
Angemessenheit der Information
Die Angemessenheit der Information beeinflusst nach DIN EN ISO 10075-2:2000 die Intensität der psychischen Belastung:
"Fehlende sowohl wie überflüssige Informationen tragen zur psychischen Belastung bei, weil der Operator Entscheidungen auf der Basis nicht ausreichender Informationen treffen oder die relevanten Informationen aus der gesamten bereitgestellten Information herausfiltern muss."
Arbeitgeber, Verantwortung für den Arbeitsschutz
Der Arbeitgeber trägt die umfassende Verantwortung für den Arbeitsschutz in seinem Betrieb. Er hat allein das Direktionsrecht und die letzte Entscheidung.
Arbeitsaufgabe
Eine zur Erfüllung eines vorgesehenen Arbeitergebnisses erforderliche Aktivität oder Anzahl von Aktivitäten des Arbeitenden / Benutzers.
Arbeitsbedingungen
Arbeitsbedingungen lassen sich systematisieren nach: Arbeitsaufgabe, Arbeitsmittel, Arbeitsumgebung, Arbeitsorganisation, Arbeitsplatz. Aus diesen Arbeitsbedingungen ergeben sich Einflüsse, welche psychisch auf den Menschen einwirken.
Vorteile und Chancen optimaler Arbeitsanforderungen und Arbeitsbedingungen für Beschäftigte und das Unternehmen sind:
- reduzierte Ausfallzeiten, Fehlzeiten sowie Entschädigungsleistungen und damit eingesparte Kosten,
- erhöhte Produktivität und verbesserte Qualität von Produkten und Dienstleistungen,
- Reduzierung von Fehlern, Unregelmäßigkeiten und Störungen in betrieblichen Abläufen,
- gesündere, zufriedenere und leistungsbereitere Beschäftigte,
- verbesserte Kommunikation und gutes Betriebsklima,
- gutes Firmenimage,
- Bindung qualifizierter Mitarbeiter an das Unternehmen sowie
- Erfüllung der gesetzlichen Pflichten.
Arbeitsgedächtnis, Beanspruchung
beeinflusst nach DIN EN ISO 10075-2:2000 die Intensität der psychischen Belastung:
"Das Arbeitsgedächtnis, d. h. der Bereich des Gedächtnisses, in dem Informationen vorläufig und vorübergehend in einer instabilen Form gespeichert werden, bevor sie im Langzeitgedächtnis für das spätere Auffinden im Kontext einer mentalen Repräsentation gespeichert werden, kann durch Informationen, die in schneller Abfolge erscheinen, überfordert werden."
Empfehlung zur Gestaltung:
"Bei der Präsentation von seriellen Informationen sollten angemessene Zeiträume vorgesehen werden, um das Arbeitsgedächtnis des Operators nicht […] zu überfordern."
Arbeitsgestaltung, im Hinblick auf psychische Belastung
Psychische Belastung verursacht sowohl erwünschte Beanspruchung als auch Fehlbeanspruchung. Deshalb gilt es, das in "psychischer Belastung" steckende Potenzial zu nutzen, um persönlichkeitsförderliche Beanspruchung zu bewirken und die sich aus den Arbeitsbedingungen ergebende psychische Belastung so zu gestalten, dass Fehlbeanspruchung verringert oder vermieden wird.
Arbeitsmittel
Werkzeuge, einschließlich Hardware und Software, Maschinen, Fahrzeuge, Geräte, Möbel, Einrichtungen und andere im Arbeitsschutz benutzte (System-)Komponenten.
Beispiele:
Die ungünstige Anordnung von Arbeitsmitteln (z. B. Vorrichtungen, Teilebehälter, Monitor, Beleghalter, Telefon) erfordert eine erhöhte Konzentration. Arbeitsmittel sollten entsprechend der Reihenfolge der Bearbeitung von Arbeitsaufgaben angeordnet sein.
Psychische Einflüsse entstehen z. B. aus: Computersystemabstürzen ohne ersichtlichen Grund, Fehlerrisiko durch ungünstige Anzeigengestaltung.
Arbeitsorganisation
Abfolge und Wechselwirkung von Arbeitssystemen zur Erreichung eines bestimmten Arbeitsergebnisses.
Beispiel:
Einflüsse können resultieren aus ungünstiger Pausengestaltung, unterschiedlichem Arbeitsanfall wie Stoßzeiten und ruhigen Zeiten, mangelnden Informationen u. a.
Arbeitsplatz
die direkte Arbeitsumgebung des Einzelnen mit Arbeitsstuhl und -tisch.
Die Kombination und räumliche Anordnung der Arbeitsmittel innerhalb der Arbeitsumgebung unter den durch die Arbeitsaufgabe erforderlichen Bedingungen.
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Mit dem Arbeitsschutzgesetz vom 07.08.1996 wurde der aus dem EG-Recht resultierende, umfassende Arbeitsschutzansatz auf der Basis des Gesundheitsverständnisses der Weltgesundheitsorganisation (WHO) in deutsches Recht umgesetzt.
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
bzw. Verordnung über Arbeitsstätten
Am 25.08.2004 trat die neue Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Kraft, welche die europäische Richtlinie 89/654/EWG des Rates über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten vom 30.11.1989 vollständig umsetzt. Die ArbStättV legt die grundlegenden Pflichten der Arbeitgeber für die Sicherheit und Gesundheit in Arbeitsstätten fest und beschreibt die zu erreichenden Schutzziele.
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Arbeitsumgebung
Physikalische, chemische, biologische, organisatorische, soziale und kulturelle Faktoren, die einen Arbeitenden / Benutzer umgeben.
Beispiel:
Psychische Einflüsse entstehen z. B. durch Lärm und Hitze mit resultierenden Konzentrationsschwierigkeiten
Arbeitsunterbrechungen und Erholungspausen
Mit Arbeitsunterbrechungen und Erholungspausen kann der Ermüdung entgegen gewirkt werden. Sie können nach DIN EN ISO 10075-2:2000 eine Erholung von Ermüdung schaffen.
Empfehlung zur Gestaltung:
Es ist "günstiger, Pausen einzuführen, um von Anfang an der Entwicklung von Ermüdung vorzubeugen. Aufgrund der exponentiellen Beziehung zwischen der Dauer der ununterbrochenen Arbeit und der Ermüdung sowie des exponentiellen Erholungsverlaufes sind kurze Pausen nach kurzen Arbeitsabschnitten längeren Pausen nach längeren Arbeitsabschnitten vorzuziehen. Zum Beispiel sind sechs kurze Arbeitsunterbrechungen von jeweils 5 min nach jeweils 55 min Arbeit gegenüber einer Pause von 30 min nach 6 h Arbeit zu bevorzugen. Arbeits-Pausen-Regelungen für Nachtarbeit sollten kürzere Arbeitsperioden vorsehen als für Tagarbeit."
Arbeitszeit
Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes
"ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen" (§ 2 ArbZG).
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Auf die Reduzierung von psychischer Fehlbelastung wirkt das Arbeitszeitgesetz mit Regelungen zur werktäglichen Arbeitszeit, zu Ruhezeiten, zur Nacht- und Schichtarbeit hin. Die aktuelle Fassung ist am 01.01.2004 in Kraft getreten.
Aspekte der physikalischen, chemischen und biologischen Arbeitsumgebung
Aspekte der physikalischen, chemischen und biologischen Arbeitsumgebung beeinflussen nach DIN EN ISO 10075-2:2000 die Intensität der psychischen Belastung:
"Die angemessene Gestaltung der Umgebungsbedingungen kann die Intensität der psychischen Belastung dadurch reduzieren, daß optimale Bedingungen zur Wahrnehmung und Verarbeitung von Informationen (z. B. geeignete Beleuchtungsverhältnisse, Lärmschutz) geschaffen werden."
Empfehlung zur Gestaltung:
Optimale Bedingungen zur Wahrnehmung und Verarbeitung von Informationen schaffen. Dafür sorgen z. B. Beleuchtungsverhältnisse, Lärmschutz, Farbgebung, Klima (Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Luftbewegung) und Luftqualität.
Aufgabenanforderungen
siehe Wechsel in den Aufgabenanforderungen
Aufgabenbereicherung
bzw. Job Enrichment
Mehrere, strukturell verschiedene, vor-, nach- und nebengelagerte Teilaufgaben werden zu einer neuen Arbeitsaufgabe zusammengefasst. Dadurch wird auch der Handlungsspielraum des Beschäftigten vergrößert. Um Monotonie entgegen zu wirken sollten Elemente einbezogen werden, die z. B. das Denkvermögen beanspruchen.
Aufgabenerweiterung
bzw. Job Enlargement
Empfehlung zur Gestaltung:
Mehrere strukturell gleichartige, miteinander in Beziehung stehenden Teilaufgaben werden zu einer größeren Arbeitsaufgabe zusammengefasst. Dadurch wird der Tätigkeitsspielraum des Beschäftigten vergrößert.
Aufgabenklarheit
Menschen können nur dann kreativ und produktiv arbeiten, d. h. ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten optimal nutzen, wenn sie Klarheit über ihre Aufgaben und Rollen haben.
Beispiel:
So sollte es eindeutige Antworten auf Fragen geben wie: Was ist mein "Job"?, Wie hängt er mit anderen Tätigkeiten zusammen? (Rolle), Was genau soll ich machen und wie? (Welche Erwartungen?), Was darf ich machen? (Befugnisse), Liegt das in meiner Verantwortung?, Wo brauche ich erst ein okay und von wem? (Grenzen)
Aufgabenwechsel mit unterschiedlichen Aufgabenanforderungen oder Arten psychischer Belastung
Aufgabenwechsel mit unterschiedlichen Aufgabenanforderungen oder Arten psychischer Belastung kann nach DIN EN ISO 10075-2:2000 der Ermüdung entgegen wirken:
"z. B. Wechsel von Überwachungs- zu Steuerungstätigkeiten oder von der Ausführung logischer Analysen zu Routinetätigkeiten, können vergleichbare Effekte haben wie Arbeitsunterbrechungen oder Erholungspausen. Solche Wechsel in den Aufgabenaktivitäten sollten daher vorgesehen werden, um Ermüdung zu verhindern."
Aufgabenzuweisung, dynamische
Empfehlung zur Gestaltung:
Der Beschäftigte sollte Aufgaben in Abhängigkeit von seinem gegenwärtigen Stand entweder dem technischen System zuweisen oder selbst übernehmen können.
Beispiel:
Überprüfung auf Rechtschreibfehler durch PC-Hilfe oder durch Bearbeiter. Beinhaltet der Text z. B. sehr viele Fremdwörter, so wird der Bearbeiter auf das Einschalten der Korrekturhilfe verzichten.
Aufwärmung
Aufwärmung ist nach DIN EN ISO 10075-1:2000
"eine häufige Folge psychischer Beanspruchung" mit anregendem Effekt, "die bald nach Beginn einer Tätigkeit dazu führt, dass diese Tätigkeit mit weniger Anstrengung als anfangs ausgeführt wird".
Beispiel:
Dem Beschäftigten sollte z. B. Gelegenheit gegeben werden, sich an der neuen Maschine einzuarbeiten. Fühlt er sich beim Umgang mit dieser Maschine sicher, so hat er sich aufgewärmt und er führt die Tätigkeit mit weniger Anstrengung aus.
Ausgebranntsein
siehe Burnout
Autonomie, autonom
selbständig, nicht willkürlich beeinflussbar
Beanspruchung, erwünschte psychische
Auswirkungen der erwünschten Beanspruchung sind:
- kurzfristig: Aufwärmung und Aktivierung,
- langfristig: Übungseffekt, Weiterentwicklung körperlicher und geistiger Fähigkeiten, Wohlbefinden sowie Gesunderhaltung.
Bedienungsstrategien
beeinflussen nach DIN EN ISO 10075-2:2000 die Intensität der psychischen Belastung.
Empfehlung zur Gestaltung:
"In Systemen, wo multiple Abfragen beantwortet werden müssen, soll eine klare Strategie zur Beantwortung vorgesehen werden (z. B. first-in-first-out im Gegensatz zu einer hierarchischen Strategie). First-in-First-out Strategien sind verhältnismäßig einfach. Hierarchische Bedienungsstrategien sind komplexer. Wenn bedingte Strategien angewendet werden, sollten die Bedingungen zur Befolgung dieser Strategien immer klar verständlich sein."
Bedingungen zur Wahrnehmung von Informationen
Empfehlung zur Gestaltung:
Zur Wahrnehmung von Informationen müssen die Umgebungsbedingungen entsprechend gestaltet sein.
Beispiele:
visuelle Informationen können z. B. nur bei ausreichender Beleuchtung wahrgenommen werden,
akustische Informationen können nur wahrgenommen werden, wenn der Signalschallpegel über dem allgemeinen Schallpegel liegt.
Belastungs-Beanspruchungs-Modell
Grundlage für die Erklärung des Zusammenhangs zwischen psychischer Belastung und Beanspruchung in der Arbeit (nach DIN EN ISO 10075-1:2000):
Belastungs-Beanspruchungs-Modell (PDF-Datei, 282 KB)
Beschäftigte, Verantwortung für den Arbeitsschutz
Die Beschäftigten sind verpflichtet, alle Vorschriften, betrieblichen Festlegungen und Anweisungen des Arbeitsschutzes zu befolgen. Sie tragen nach § 15 (1) Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) entsprechend ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers Verantwortung für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Sie haben den Arbeitgeber weiterhin gemäß § 16 (1) ArbSchG zu unterstützen und ihm "oder dem zuständigen Vorgesetzten, jede festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit" sowie Mängel an den Schutzsystemen unverzüglich zu melden. Zudem sollten die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt oder der Sicherheitsbeauftragte informiert werden. Eine kontinuierliche Beteiligung der Beschäftigten bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen sowie bei der Entwicklung von Vorschlägen und Maßnahmen hat große Bedeutung für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit.
Betriebliche Gesundheitsförderung
Ist ein Bündel von Strategien und Methoden, mit denen die Gesundheitsressourcen und -potenziale der Beschäftigten gestärkt werden sollen. Dazu gehören sowohl Maßnahmen, die auf die Veränderung und Förderung des individuellen Gesundheitsverhaltens abzielen als auch Maßnahmen, die die Gestaltung der Arbeitsbedingungen betreffen. Besonderer Augenmerk sollte auf die Gestaltung der Arbeitsbedingungen gelegt werden.
Betriebsärzte
Der Arbeitgeber muss nach § 2 ASiG zu seiner Unterstützung einen oder mehrere Betriebsärzte für arbeitsmedizinische Belange bestellen. Die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Betriebsärzte ergeben sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG). So haben Betriebsärzte nach § 3 ASiG
"den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen".
Der Betriebsarzt hat Unterstützungsverantwortung gegenüber dem Arbeitgeber, den Führungskräften, den Mitarbeitern und dem Betriebsrat. Er hat selbst keine Entscheidungsbefugnisse zur Anordnung von Arbeitsschutzmaßnahmen und keine Führungsverantwortung.
Betriebs- bzw. Personalräte
Der Betriebsrat vertritt die Interessen der Arbeitnehmer in Betrieben der Privatwirtschaft. Grundlage seiner Arbeit ist das novellierte Betriebsverfassungsgesetz BetrVG von 2001. Im BetrVG sind Anhörungs-, Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte des Betriebsrates vorgesehen (vgl. u. a. § 102, 87, 28a (2) BetrVG). Seine Aufgabe ist es u. a. die Beschäftigung im Betrieb sowie die Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu fördern und zu sichern (vgl. § 80 BetrVG). In wichtigen Angelegenheiten des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung haben Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit gemäß § 9 (2) ASiG mit dem Betriebsrat zu kooperieren und ihn zu unterrichten. Außerdem ergibt sich aus § 89 (1) BetrVG die Pflicht, aktiv an der Bekämpfung von Gefahren für Leben und Gesundheit teilzunehmen. Diese Pflicht gilt entsprechend für den Personalrat, welcher die Interessen vom Personal im öffentlichen Dienst vertritt (vgl. § 81 (1) BPersVG). Die Aufgaben und Rechte des Personalrates werden im Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) und den Personalvertretungsgesetzen (PersVG) der Bundesländer geregelt. Sowohl Betriebsrat als auch Personalrat werden von den Beschäftigten für eine Amtszeit von 4 Jahren gewählt. Allerdings fallen die Personalvertretungsrechte im Vergleich zu den Betriebsverfassungsrechten schwächer aus.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Am 3. Oktober 2002 ist die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes in Kraft getreten.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) regelt die Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer und der betrieblichen Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) an Entscheidungen von privaten Betrieben.
Beurteilerübereinstimmung (Inter-Rater-Reliabilität)
Beurteilerübereinstimmung (Inter-Rater-Reliabilität) ist ein Gütekriterium, anhand dessen die Eignung von Verfahren zur Erfassung oder Messung von psychischer Belastung, Beanspruchung oder deren Folgen beurteilt werden kann. Gibt nach DIN EN ISO 10075-3:2004 den Grad wieder, "in dem zwei oder mehr Beurteiler bei der Messung der gleichen Merkmale die gleichen Ergebnisse erzielen" (bzw. übereinstimmen).
Bewältigungsstrategie (Coping)
Mit individuellen Strategien und Verhaltensweisen können psychische Belastungssituationen (Stressoren) bewältigt werden.
Beispiele:
- Suche nach Verhaltensalternativen,
- Änderung der Bedingungen,
- Problemsituationen kognitiv neu bewerten oder
- einen Handlungsplan entwerfen,
- Ziele und Werte verändern
Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)
BildscharbV bzw. Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten
Seit Ende 1996 ist die Bildschirmarbeitsverordnung in Kraft und regelt gesetzlich den Gesundheitsschutz bei der Bildschirmarbeit. Die Verordnung gibt Mindestanforderungen für die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen vor, welche im Anhang aufgeführt sind.
Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)
Burnout-Syndrom
auch Ausgebranntsein
Unter dem Burnout-Syndrom wird ein chronischer Erschöpfungszustand mit Krankheitsgefühl verstanden, der über Monate andauert.
Das Krankheitsbild entsteht einerseits aus persönlichen Bedingungen (hohe Leistungserwartungen, starke Einbindung in die Arbeit und Selbstausbeutung) sowie andererseits durch Bedingungen aus der Aufgabe und der Organisation (Rolle, Überlastung, zwischenmenschliche Kontakte, zu hohe Anforderungen, Möglichkeit der Mehrarbeit). Zunehmend werden zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben alle anderen persönlichen Bedürfnisse vernachlässigt. Soziale Kontakte werden gemieden. Chronische Müdigkeit ist mit dem Gefühl verbunden, sich verausgabt zu haben, ausgelaugt und erschöpft zu sein (Sich-ausgebrannt-Fühlen). Emotionen wie Schuldgefühle, Selbstmitleid und aggressives Verhalten gegenüber anderen können auftreten. Oft entsteht eine innere Leere auch hinsichtlich der Arbeit. Regelmäßig kommt es zu verminderter Leistungsfähigkeit und zu körperlichen Beschwerden, die von Kopfschmerzen über Schlafstörungen bis hin zu Verdauungsproblemen reichen. In schweren Fällen endet die Krankheit in der Erwerbsunfähigkeit.
Langzeitgedächtnis, Beanspruchung
beeinflusst nach DIN EN ISO 10075-2:2000 die Intensität der psychischen Belastung.
Empfehlung zur Gestaltung:
"Unnötige Beanspruchung des Langzeitgedächtnisses sollte vermieden werden durch die Bereitstellung angemessener Hilfen zum Informationsabruf, z. B. Hilfefunktionen (auf verschiedenen Ebenen), welche vom Operator bei Bedarf aktiviert werden können."
