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Vorschriften

Vorschriften für den Lärm am Arbeitsplatz und den Lärm von Maschinen

Die Vorschriften zum Lärmschutz betreffen einerseits den Hersteller von Produkten, Maschinen und Geräten, die Lärm abstrahlen und andererseits den Unternehmer, der Maschinen betreibt und bei dem Lärmbelastungen am Arbeitsplatz entstehen können:

  • Für den Hersteller legt das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), bezogen auf die EG-Richtlinie Maschinen (98/37/EG Anhang I), die Pflicht zur technischen Lärmminderung an der Quelle (Anhang I, 1.5.8) fest und fordert eine Angabe zur Geräuschemission (Anhang I, 1.7.4f), die in der Betriebsanleitung der Maschine (1.7.4f) und in den technischen Unterlagen, die als Information für den Verkauf der Maschine bestimmt sind (1.7.4d), aufgeführt sein muss. Ab dem 29. Dezember 2009 sind Änderungen entsprechend der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG anzuwenden. Die Verpflichtungen zur Geräuschangabe sind in der neuen Maschinenrichtlinie in Anhang 1.7.4.2 und 1.7.4.3 beschrieben. Insbesondere sind danach Geräuschangaben bereits in den Verkaufsunterlagen einer Maschine anzugeben.

    Für im Freien betriebene Maschinen (Baumaschinen, Rasenmäher etc.) besteht entsprechend der EG-Richtlinie 2000/14/EG eine Pflicht zur Geräuschkennzeichnung. Für einen Teil der Maschinen so z. B. für große Erdbaumaschinen, Aufbruchhämmer und Rasenmäher sind Grenzwerte für die Geräuschemission festgelegt.

    Europäische Normen enthalten zur Konkretisierung der allgemeinen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen Maßnahmen und Methoden zur Minderung sowie Verfahren zur Ermittlung, Angabe und Nachprüfung der Geräuschemission von Maschinen. Diese Normen werden zumeist in Normenausschüssen der Europäischen Normungsinstitutionen CEN und CENELEC erarbeitet und dann ins deutsche Normenwerk DIN, VDE übernommen. Bis dato liegen bereits mehr als 500 verschiedene Maschinensicherheitsnormen vor.

Für Haushaltsgeräte, Kinderspielzeuge gelten spezielle Vorschriften.

  • Für Arbeitgeber ist die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) und die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Verordnung (ArbMedVV) maßgeblich. Die LärmVibrationsArbSchV stellt die Umsetzung der EG-Richtlinie 20003/10/EG dar, welche vor allem die Pflicht zur technischen Lärmminderung betont. Vom Unternehmer wird die Auswahl und der Betrieb geräuscharmer Maschinen und Arbeitsverfahren sowie die Gestaltung von Arbeitsräumen entsprechend den fortschrittlichen, in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik verlangt, außerdem die Ermittlung und Kennzeichnung von Lärmbereichen und die Durchführung eines Lärmminderungsprogramms sowie die Veranlassung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen. Diese Maßnahmen werden ab den Auslösewerten von 80 bzw. 85dB(A) für den Tages-Lärmexpositionspegel gefordert. Hinzu kommen Auslösewerte für die momentanen Höchstwerte des C-bewerteten Spitzenschalldruckpegels von 135 bzw. 137 dB(C). Werden diese Auslöswerte trotz Durchführung der genannten Maßnahmen überschritten, ist persönlicher Gehörschutz zur Verfügung zu stellen bzw. anzuwenden. Dieser ist so auszuwählen, dass ein maximal zulässiger Expositionswert von 85dB(A) für den Tages-Lärmexpositionspegel und ein höchstbewerteter von 137 dB(C) nicht überschritten wird.

    Zu den Pflichten des Arbeitnehmers gehört u.a. das Tragen von Gehörschutz in Lärmbereichen, die als solche gekennzeichnet sind.

    Die in 2004 erlassene Arbeitsstättenverordnung enthält ebenfalls die generelle Pflicht zur Lärmminderung und legt für die Geräuschimmission am Arbeitsplatz einen Grenzwert von LAR = 85 dB fest (siehe auch VDI 2058 Bl. 3).

    Nach der Bildschirmarbeitsplatz-Verordnung (Anhang Nr. 17) muss der Lärm so gemindert werden, dass Sprachverständigung und Konzentration nicht gestört werden. Hinsichtlich der Sprachverständigung in Räumen werden in der DIN 18041 Empfehlungen zur akustischen Gestaltung von kleinen bis mittelgroßen Räumen gegeben.

Weitere Informationen

KAN-Bericht 08:
Lärmschutz an Maschine und Arbeitsplatz (PDF-Datei, 2,4 MB)
zu beziehen bei der KAN:
Tel.: 02241 231-03
Fax: 02241 231-3464

 

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Zusatzinformationen

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Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
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