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Erläuterung zur Anwendung der Nr. 4.2.4 der TRBA 250

Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) hat mit Beschluss 15/2009 am 21.04.2009 aus Anlass aktueller Nachfragen die folgende Erläuterung zu der TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" verabschiedet:

Erläuterung zur Anwendung der Nr. 4.2.4 der TRBA 250

Um Beschäftigte vor Verletzungen bei Tätigkeiten mit spitzen oder scharfen medizinischen Instrumenten zu schützen, sind diese Instrumente unter Maßgabe der Nr. 4.2.4 Ziffern 1 bis 7 der TRBA 250 - soweit technisch möglich - durch geeignete sichere Arbeitsgeräte zu ersetzen, bei denen keine oder eine geringere Gefahr von Stich- und Schnittverletzungen besteht.

Seit einiger Zeit werden in der Praxis insbesondere bei der Blutabnahme Vorrichtungen eingesetzt, die als Halter von Schutzkappen dienen und ein sicheres einhändiges Zurückstecken gebrauchter Kanülen ermöglichen sollen. Solche Halter sind zum Teil käuflich erworben, zum Teil selbst konstruiert. Hersteller und Benutzer beziehen sich bei der Anwendung solcher Vorrichtungen auf die Nr. 4.2.4 Ziffer 7 der TRBA 250 und sehen das Zurückstecken der gebrauchten Kanüle als dem Einsatz sicherer Arbeitsgeräte gleich gestellt an.

Offenbar hat die Formulierung der Nr. 4.2.4 Ziffer 7der TRBA 250 zu diesem Missverständnis geführt. Der ABAS nimmt deshalb folgende Klarstellung vor:

Die in Ziffer 7 vorgesehene Ausnahme setzt voraus, dass

  • Tätigkeiten ausgeübt werden, bei denen eine Mehrfachverwendung des Instruments am Patienten erforderlich ist und deshalb sichere Arbeitsgeräte nicht eingesetzt werden können (dies wird durch die genannten Beispiele der Lokalanästhesie in der Zahnmedizin und der Injektion von Medikamenten mittels Pen verdeutlicht) und
  • bei diesen Tätigkeiten ein Verfahren angewandt wird, dass ein sicheres einhändiges Recapping gewährleistet.

Die eingangs erwähnten Vorrichtungen erfüllen für die Blutabnahme diese Anforderungen nicht und können deshalb die Verwendung sicherer Arbeitsgeräte nicht ersetzen.

Eine Verwendung herkömmlicher Instrumente ist nur ausnahmsweise möglich, wenn

  • für das durchzuführende Arbeitsverfahren sichere Arbeitsgeräte technologisch bedingt nicht zur Verfügung stehen oder
  • es sich um Tätigkeiten mit vernachlässigbarem Infektionsrisiko handelt.

Im Übrigen weist der ABAS an dieser Stelle darauf hin, dass bei der Auswahl der Arbeitsgeräte auf die Einhaltung der ebenfalls in Ziffer 7 genannten Sicherheitsanforderungen zu achten ist.

Die verwendeten Systeme sind Medizinprodukte. Somit ergeben sich Meldepflichten nach § 3 Abs. 2 bis 4 der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Abteilung Medizinprodukte, Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3, 53175 Bonn auch bei möglichen Fehlfunktionen dieser Systeme.