Antrag auf vertrauliche Behandlung der chemischen Identität von Stoffen in Zubereitungen/Gemischen
Bis zum 31. Mai 2015 bestehen im Prinzip zwei Möglichkeiten, einen Antrag auf vertrauliche Behandlung der chemischen Identität von Stoffen in Zubereitungen/Gemischen zu stellen:
- Der Antrag nach der Verordnung (EG) Nr.1272/2008 zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (CLP-Verordnung) ist bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki zu stellen (weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des REACH-CLP Helpdesk).
- Der Antrag nach Artikel 15 der Richtlinie 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) ist bei der Bundesstelle für Chemikalien zu stellen. Der hier genehmigte Alternativname darf über den 31. Mai 2015 hinaus benutzt werden.
Ab dem 01. Juni 2015 ist dann ausschließlich die ECHA in Helsinki für das Verfahren zuständig.